zur Nichtgestattung von Fotos im Krankenbett hinweggesetzt. Dem Kläger habe eine
Entschädigung in Höhe von wenigstens 5.100 Euro zugestanden, wobei jedoch ein – in das
Ermessen des Gerichts gestellter – weit höherer Betrag gerechtfertigt sei. Die Klägerin hat
unter Bezugnahme auf ein Testament des verstorbenen Klägers vom 01.05.2003 und eine
Entscheidung des Probate Court of Cuyahoga County, Ohio (Nachlassgericht Kreis
Cuyahoga, Ohio) vom 20.06.2014 behauptet, Alleinerbin des Klägers zu sein. Sie hat die
Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Anspruch sei, jedenfalls seit
Rechtshängigkeit, vererblich.
Sie hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts festgesetzt, mindestens aber 5.100,00 Euro nebst 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, dass die Ausführungen zum Verhalten des verstorbenen Klägers im
Gefängnis auf die glaubwürdige Aussage eines Informanten des Autors zurückgehen. Sie hat
in Zweifel gezogen, dass die Klägerin noch lebe. Im Übrigen hat sie die angegriffenen
Veröffentlichungen mit rechtlichen Erwägungen verteidigt und die Auffassung vertreten, der
geltend gemachte Anspruch sei nicht vererblich.
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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen
nicht widersprechen.
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Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es brauche nicht
entschieden zu werden, ob ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe. Ein solcher Anspruch sei nicht vererblich, so
dass die Klägerin nicht berechtigt sei, diesen geltend zu machen. Für die Vererblichkeit sei
das für das Rechtsverhältnis maßgebliche Einzelstatut entscheidend. Gemäß § 40 Abs. 1
EGBGB sei danach deutsches Recht anwendbar. Der zu Lebzeiten des Erblassers
entstandene Anspruch sei im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom
29.04.2014 (VI ZR 246/12) nicht vererblich. Dies gelte auch für den vorliegend bereits
rechtshängigen Anspruch. Entscheidend sei, dass es sich dabei nicht um einen
Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen auf den Schutzauftrag
aus Artt. 1, 2 Abs. 1 GG zurückgehenden Anspruch handele. Ein solcher Anspruch sei
untrennbar mit der Person desjenigen verknüpft, der von dem Eingriff betroffen sei. Gegen
die Vererblichkeit spreche die Genugtuungsfunktion des Anspruches. Genugtuung könne
dem Verstorbenen nicht mehr zu Teil werden. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 847
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Aus der Aufhebung dieser Regelung durch den Gesetzgeber könne
nicht der Schluss gezogen werden, dass der Geldentschädigungsanspruch nunmehr
vererblich sein sollte. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich der Materialien mit dem
Geldentschädigungsanspruch als einer anderen Anspruchsgrundlage ausdrücklich nicht
befasst. Nach allgemeinen Regeln sei der höchstpersönliche Anspruch damit gem. § 399
BGB nicht vererblich, da dies zu einer Veränderung des Anspruchsinhalts führen würde.
Soweit dem Anspruch auch eine Präventivfunktion zukomme, sei diese nicht die
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