Termin aus Gründen angeblicher Wehwehchen platzen lassen und zu keinem Zeitpunkt –
was die Beklagte nicht in Abrede stellt – einen Termin wegen der dargebotenen Speisen der
Gerichtskantine wahrgenommen.
Den Artikel vom 23.05.2011,
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„Der verurteilte F. (91)
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Die neue Heimat des KZ-Schergen
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Er lebt jetzt auf Staatskosten in einem Heim in Oberbayern
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Von S.
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H. – Von der JVA P. in die oberbayerische Idylle: KZ-Scherge F. (91) verbringt seine ersten
Tage auf freiem Fuß in einem Senioren- und Pflegeheim im Kurort H. (Kreis Rosenheim).
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F. wohnt in einem Zimmer (ca. 18 Quadratmeter groß) im Erdgeschoss des modernen
Gebäudes im Landhausstil mit herrlichem Blick auf den Wendelstein. Das private Altenheim
mit 51 Plätzen bietet seinen Bewohnern unter anderem einen eigenen Wellnessbereich, ein
wöchentliches Senioren-Schwimmen und eine Sonnenterrasse. Krankengymnasten,
Fußpflegerinnen und Friseure kommen regelmäßig, um sich um die alten Menschen zu
kümmern.
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Der ehemalige KZ-Wachmann wurde vor eineinhalb Wochen zu fünf Jahren Haft wegen
Beihilfe zum Mord an 28 060 Juden im Vernichtungslager E. verurteilt. Das Gericht ließ ihn
allerdings wegen seines hohen Alters frei, bis über die Revision entschieden ist. Das kann
zwei Jahre dauern.
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So lange bleibt der staatenlose F. vorerst in der komfortablen Einrichtung. Je nach
Pflegestufe kann der Platz dort zwischen 1767 und 2963 Euro monatlich kosten. Kosten, die
der Sozialstaat für den verurteilten Nazi-Verbrecher aufbringen muss!
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Abgeschottet von den anderen Heimbewohnern verbringt der 91-Jährige die Zeit in seinem
Zimmer in der Nähe der Pforte. Er kann sich nur auf Englisch mit dem Personal
verständigen. Seine kleine Terrasse ist mit Sonnenschirmen verbarrikadiert – aus Angst vor
neugierigen Blicken.
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Doch die Staatsanwaltschaft wird ihn trotzdem im Auge behalten.
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Sie hat Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegt, weil sie befürchtet, dass
der Greis doch noch fliehen könnte.“,
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habe die Beklagte trotz der Kenntnis von der Revisionseinlegung des Klägers veröffentlicht,
für den deswegen nach wie vor die Unschuldsvermutung gelte. Selbst nach seiner
Entlassung (aus der Untersuchungshaft) sehe es die Beklagte als ihre zentrale Aufgabe an,
gegen den Kläger weiter zu hetzen, wobei der Artikel die Grenzen der Volksverhetzung
streife.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Gesamtberichterstattung und die
fortwährende über zwei Jahre andauernde Hetzjagd eine empfindliche Geldentschädigung
erfordere. Die Beklagte habe sich sowohl über die Missbilligung des Presserates als auch
über die Anordnungen des Schwurgerichtsvorsitzenden sowie die Erklärungen des Klägers
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