Wie bereits ausgeführt ist die unterschiedliche Behandlung von Schmerzensgeld einerseits und Geldentschädigung andererseits im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt. (2) 235 Auch gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus 236 Art. 2 Abs. 1 GG keinen weitergehenden Schutz, als dieser zivilrechtlich nach Maßgabe dieses Urteils besteht. Dem Kläger stand es offen, zu Lebzeiten sein zivilrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes schnell und wirksam durchzusetzen. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dass der wegen einer etwaigen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung daneben ggf. gegebene Geldentschädigungsanspruch seine Persönlichkeit selbst überdauert (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2006, 1 BvR 402/06, Juris Rn. 21 ff.). (3) 237 Ob eine Verletzung von Artt. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn 238 eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung erfordert, zu Lasten einer kurz vor ihrem Tod stehenden Person begangen wird und diese bei strikter Anwendung der zuvor aufgezeigten Grundsätze absehbar nicht in der Lage wäre, kann dahin stehen. Denn ein solcher Fall liegt hier – wie im Rahmen der aufgezeigten Möglichkeit zu etwaigen Ausnahmen von der strikten Anwendung der Unvererblichkeitsregel aufgezeigt – nicht vor. (4) 239 Schließlich ist Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzt. Es ist bereits fraglich, ob der 240 Schutzbereich der Eigentumsgarantie berührt ist (verneinend Senat, Urteil vom 21.08.2015, I16 U 152/14, Juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zur Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art 14 GG anzusehen sind, auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung abzustellen. Danach kommt es unter Umständen in Betracht, auch bloße privatrechtlich Ansprüche als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes anzusehen, was das Bundesverfassungsgericht für einen Zahlungsanspruch aus einem Vergleich Contergan-Geschädigter mit der Fa. Grünenthal bejaht hat, da diese den Charakter eines Äquivalents für Einbußen an Lebenstüchtigkeit darstellen und damit der Funktion des Eigentums dienten, die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 08.07.1976, 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263, Rn. 120 für einen). Mangels eines vergleichbaren Charakters unterfällt der zwar in Geld lautende, inhaltlich jedoch der Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts dienende Anspruch auf Geldentschädigung wegen seiner gänzlich anderen Funktion nicht der Eigentumsgarantie. Jedenfalls läge aber in der Einordnung dieses Anspruches als unvererblich eine nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die nähere Ausgestaltung des richterrechtlich geschaffenen und sodann gewohnheitsrechtlich anerkannten Geldentschädigungsanspruches durch die gerichtliche Anwendung allgemeiner Zivilrechtsdogmatik ist dabei selbst dann eine zulässige eine Inhalts- und Schrankenbestimmung durch Gesetz im Sinne der Artt. 14 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GG, wenn man hierin eine richterrechtliche Rechtsfortbildung sehen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973, 1 BvR 112/65, BVerfGE 34, 269, Rn. 45, „Soraya“).

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