prozessualen Anspruch abzustellen.
Soweit die Klägerin von einer „rechtlichen Sicherheitsstufe“ spricht, die ein Anspruch durch
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Geltendmachung im Prozess erlangt, ist diese Erwägung offenbar von der gesetzlichen
Regelung des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. inspiriert. Wie bereits aufgezeigt, spiegelte diese
Norm aber gerade keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, nach dem die
Geltendmachung eines Anspruches im Prozess Auswirkungen auf dessen Bestand hat,
sondern war eine gesetzliche Ausnahmeregelung aufgrund von Praktikabilitätserwägungen.
Im Gegenteil ist es allgemein anerkannt, dass Ansprüche unabhängig von ihrer prozessualen
Geltendmachung aufgrund verschiedener Umstände erlöschen können. So erlischt ein
Anspruch nach § 362 Abs. 1 BGB auch dann, wenn die Erfüllung erst im Prozess erfolgt. Für
höchstpersönliche Rechte wie das Namensrecht oder an die Person ihres Trägers
gebundene Rechte wie den Nießbrauch, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder –
vorbehaltlich einer abweichenden satzungsmäßigen Reglung – die Mitgliedschaft in einem
rechtsfähigen Verein ist dabei allgemein anerkannt, dass sie mit dem Tode des
Anspruchsinhabers erlöschen (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1922 Rn. 36 m.w.N.).
Dass dies aufgrund des höchstpersönlichen Charakters auch für den hier geltend gemachten
Zahlungsanspruch gelten muss, wurde bereits dargelegt. Hiermit verbundene prozessuale
(Kosten-)Nachteile können durch Erledigterklärung abgewendet werden.
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt es für die Entscheidung auch (nur) auf die
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Vererblichkeit des materiellen Anspruchs an. Gegenstand des Prozesses ist zwar die durch
Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs mit einem bestimmten Antrag
geltend gemachte Rechtsfolgenbehauptung eines Klägers und damit der vom materiellen
Anspruch zu unterscheidende sogenannte prozessuale Anspruch, über den allein
rechtskraftfähig entschieden wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Einleitung Rn.
63). Während dieser prozessuale Anspruch für eine Reihe prozessualer Fragen, wie
beispielsweise entgegenstehende Rechtshängigkeit oder materielle Rechtskraft, und
materiell-rechtlich dort von Bedeutung ist, wo das materielle Recht an die Geltendmachung
eines Anspruch im Prozess anknüpft (z.B. § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), betreffen die Fragen, ob
ein Anspruch besteht und wem er zusteht, allein den materiellen Anspruch. Davon
unabhängig regelt das Prozessrecht im §§ 239, 246 ZPO welche Auswirkungen der Tod einer
Partei auf den Fortgang des Verfahrens hat. Soweit das Prozessrecht in §§ 265, 325 ZPO
Regelungen zur Rechtsnachfolge trifft, setzt es selbst die Rechtsnachfolge als
Tatbestandmerkmal voraus und trifft Anordnungen für den Fall, dass eine solche vorliegt. Ob
sie vorliegt ist dabei materiell-rechtlich zu bestimmen. Soweit § 265 Abs. 1 ZPO vom „geltend
gemachten Anspruch“ spricht, ist damit das materiell-rechtliche subjektive Recht
angesprochen, das den Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31.
Aufl. 2016, § 264 Rn. 4 m.w.N.).
bb)
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Soweit sich die Klägerin auch in der Berufung nach wie vor auf § 403 StPO beruft, ist den
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nichts hinzuzufügen.
230
cc)
231
Auch zwingen die von der Klägerin angeführten Grundrechte und Justizgrundrechte des
verstorbenen Klägers nicht zu einer anderen Sichtweise.
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(1)
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