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seinerseits von der „Dispositionsmaxime” beherrscht wird. Die Frage braucht jedoch hier nicht
grundsätzlich entschieden zu werden. Die äußeren Tatsachen, namentlich der Wortlaut der
Äußerungen des Beschwerdeführers sind unbestritten; unbestritten ist auch, daß der
Beschwerdeführer als Privatmann, nicht als Vertreter des hamburgischen Staates, gesprochen hat.
In der Deutung der Äußerungen kann dem Landgericht jedenfalls soweit gefolgt werden, als es
darin eine „Aufforderung zum Boykott”, auch in Richtung gegen die Filmgesellschaften, sieht. Der
Beschwerdeführer selbst hat insoweit keine Bedenken erhoben. Was das Ziel der Äußerungen
anlangt, so ist es unbedenklich, wenn das Landgericht feststellt, daß der Beschwerdeführer „ein
Wiederauftreten Harlans als Schöpfer repräsentativer Filme” habe verhindern wollen; ob die daran
geknüpfte Folgerung, daß dies „praktisch darauf hinauslaufe”, Harlan von der Herstellung normaler
Spielfilme überhaupt auszuschalten, angesichts des Wortlauts der Äußerungen nicht doch zu weit
geht, muß freilich zweifelhaft erscheinen, kann aber dahingestellt bleiben, da es für die
Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß „Boykott” kein eindeutiger Rechtsbegriff
ist, der als solcher schon eine unerlaubte (sittenwidrige) Handlung bezeichnet. In der
Rechtsprechung ist mit Recht darauf hingewiesen worden (so besonders RGZ 155, 257), daß es
keinen fest umgrenzten Tatbestand des sittenwidrigen Boykotts gibt, daß es vielmehr immer darauf
ankommt, ob ein Verhalten in seinem konkreten Zusammenhang als „sittenwidrig” anzusehen ist.
Auch aus diesem Grunde ist es unbedenklich, die Deutung des Landgerichts zu übernehmen; denn
sie sagt über die rechtlichen Folgen dieser Beurteilung noch nichts Entscheidendes aus. Man muß
sich von der Suggestivkraft des Begriffs „Boykott” freihalten und das Verhalten des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit allen seinen Begleitumständen sehen.
2. Das Landgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 826 BGB gestützt. Es nimmt
an, daß das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung gegen die guten Sitten,
gegen die „demokratische Rechts- und Sittenauffassung des deutschen Volkes” verstoßen habe und
deshalb eine unerlaubte Handlung darstelle, da ein Rechtfertigungsgrund nicht erkennbar sei. Dabei
brauche derjenige, dessen Recht sittenwidrig beeinträchtigt werde, nicht mit dem Geschädigten
identisch zu sein.
Nach dem oben zu II 4 Ausgeführten muß § 826 BGB, der grundsätzlich alle Rechte und Güter
gegen sittenwidrige Angriffe schützt, als ein „allgemeines
Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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Gesetz” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen werden. Die Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich danach auf die Frage, ob das Landgericht bei der
Anwendung dieser Generalklausel Bedeutung und Reichweite des Grundrechts der freien
Meinungsäußerung richtig erkannt und gegen die Interessen Harlans und der Filmgesellschaften
abgewogen hat.
§ 826 BGB verweist auf den Maßstab der „guten Sitten”. Es handelt sich hier nicht um irgendwie
vorgegebene und daher (grundsätzlich) unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um
die Anschauungen der „anständigen” Leute davon, was im sozialen Verkehr zwischen den
Rechtsgenossen „sich gehört”. Diese Anschauungen sind geschichtlich wandelbar, können daher –
in gewissen Grenzen – auch durch rechtliche Gebote und Verbote beeinflußt werden. Der Richter,
der das hiernach sozial Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muß, hat sich, wie aus
der Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich vorgeschrieben ist, dabei
an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im
Grundrechtsabschnitt der Verfassung findet. Innerhalb dieser Wertordnung, die zugleich eine
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10/12/2021