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Bundesverfassungsgericht: Nr. 114(VerwRspr 1958, 419)
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Der Beschwerdeführer befürchtet, daß durch Beschränkung der Redefreiheit einem einzelnen
gegenüber die Gefahr heraufgeführt werden könnte, der Bürger werde in der Möglichkeit, durch
seine Meinung in der Öffentlichkeit zu wirken, allzusehr beengt und die unerläßliche Freiheit der
öffentlichen Erörterung gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr gewährleistet. Diese Gefahr
besteht in der Tat (vgl. dazu Ernst Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen
Rufes im Privatrecht, 1957, S. 65, 83–85, 153). Um ihr zu begegnen, ist es aber nicht erforderlich,
das bürgerliche Recht aus der Reihe der allgemeinen Gesetze schlechthin auszuscheiden. Es muß
nur auch hier der freiheitliche Gehalt des Grundrechts entschieden festgehalten werden. Es wird vor
allem dort in die Waagschale fallen müssen, wo von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater
Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende vielmehr in erster Linie zur Bildung
der öffentlichen Meinung beitragen will, so daß die etwaige Wirkung seiner Äußerung auf den
privaten Rechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das eigentliche Ziel
der Äußerung darstellt. Gerade hier wird das Verhältnis von Zweck und Mittel bedeutsam. Der
Schutz des privaten Rechtsguts kann und muß um so mehr zurücktreten, je mehr es sich nicht um
eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im
wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum
geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage durch einen dazu
Legitimierten handelt; hier spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.
Es ergibt sich also: Auch Urteile des Zivilrichters, die auf Grund „allgemeiner Gesetze” bürgerlichrechtlicher Art im Ergebnis zu einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangen, können das
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Auch der Zivilrichter hat jeweils die Bedeutung
des Grundrechts gegenüber dem Wert des im „allgemeinen Gesetz” geschützten Rechtsguts für den
durch die Äußerung angeblich Verletzten abzuwägen. Die Entscheidung kann nur aus einer
Gesamtanschauung des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen
werden. Eine unrichtige Abwägung kann das Grundrecht verletzen und so die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründen.
III. Die Beurteilung des Falles auf Grund der vorstehenden allgemeinen Darlegungen ergibt, daß die
Rüge des Beschwerdeführers berechtigt ist. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist
dabei der Inhalt des landgerichtlichen Urteils, wie er sich aus Tenor und Entscheidungsgründen
ergibt. Ob die Entscheidung des Gerichts auch dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterläge,
wenn sie – im Anschluß an die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg im
Verfahren der einstweiligen Verfügung – auf die Bestimmung des § 823 Abs. 1 BGB gestützt
worden wäre, kann das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend entscheiden, weil nicht ohne
weiteres unterstellt werden darf, daß das Landgericht sich die Begründung des Oberlandesgerichts
in allen Einzelheiten zu eigen gemacht haben würde.
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Wegen der sich hier ergebenden Probleme mag auf die Ausführungen von Helle, aaO, S. 75 ff. (bes.
S. 83–85) verwiesen werden.
1. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob das Bundesverfassungsgericht an die
tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gebunden ist.
Dies ist nicht lediglich mit dem Hinweis zu beantworten, daß nach § 26 BVerfGG im Verfahren vor
dem Bundesverfassungsgericht der Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung gilt; denn der hier
angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt ist in einem Verfahren zustande gekommen, das
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10/12/2021