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die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten (Senator für Inneres,
Verfassungsschutzbericht 2021, S. 99).
Mit angegriffener Verfügung vom 1. März 2022, zugestellt am 8. März 2022, stellte die
Beklagte unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 3 Vereinsgesetz fest, dass
sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte (Ziffer 1). Er sei
verboten und werde aufgelöst (Ziffer 2). Die „Al Mustafa Pfadfinder Bremen“ seien ein
unselbstständiger Bestandteil des Klägers (Ziffer 3). Es sei verboten, auf Facebook und
YouTube vorhandene Informationskanäle des Klägers und seiner Pfadfindergruppe weiter
zu betreiben und zu verwenden. Dies gelte auch für sonstige Internet- und Social-MediaPräsenzen. Die E-Mail-Adressen des Vereins seien abzuschalten (Ziffer 4). Ferner sei es
für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes verboten, dessen Kennzeichen öffentlich zu
verwenden (Ziffer 5). Das Vereinsvermögen wurde eingezogen (Ziffer 6). Zudem wurden
bestimmte Forderungen und Sachen Dritter eingezogen und beschlagnahmt (Ziffern 7
und 8). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1
bis 5 angeordnet (Ziffer 9). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger
rufe zum Hass gegen Angehörige anderer Religionen bzw. religiöser Überzeugungen auf,
vertrete die Minderwertigkeit anderer Religionen bzw. Religionsgruppen, lehne zentrale
Elemente der bestehenden völkerrechtlichen Ordnung ab und rufe zu deren Bekämpfung
auf.
Er
propagiere
und
fördere
Gewalt
oder
vergleichbar
schwerwiegende
völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen
oder zwischen Teilen der Bevölkerung. Der Verein unterstütze die Bestrebungen der
verbotenen Terrororganisation Hizb Allah nachhaltig. Er diene als deren Stützpunkt und
der 1. Vorsitzende pflege enge Kontakte zu deren führenden Kräften. Der Kläger stimme
ideologisch mit dieser überein und unterstütze sie propagandistisch wie finanziell. Die „Al
Mustafa Pfadfinder Bremen“ entsprächen der Hizb Allah-Jugendorganisation „Imam alMahdi Scouts“. Weiterhin habe der Verein 2017 und 2018 das Ashura-Logo und 2018 auch
die
entsprechende
Losung
der
Hizb
Allah
eingesetzt.
2014
sei
in
den
Vereinsräumlichkeiten eine Trauerfeier ausgerichtet worden, bei der in der arabischen
Fassung der Einladung der Verstorbene als „Märtyrer" bezeichnet worden sei. Es habe
sich um einen Kämpfer der Hizb Allah gehandelt. Ferner sei 2016 bei einem Anhänger des
Klägers Propagandamaterial einer der Hizb Allah angegliederten Spendenorganisation
gefunden worden. Bei einer Durchsuchung der Vereinsräumlichkeiten im April 2020 seien
mehr als 50 CDs und DVDs mit Bezügen zur Hizb Allah beschlagnahmt worden. Solche
Bezüge fänden sich auch in beschlagnahmten Büchern. Darüber hinaus seien
israelfeindliche Bücher und Schriften gefunden worden. Weiterhin habe der 2.
Vereinsvorsitzende 2013 Überweisungen an einen im darauffolgenden Jahr verbotenen
Verein zur Unterstützung von Familien von Hizb Allah-Kämpfern geleistet. Zudem habe