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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
gez. Prof. Sperlich
gez. Dr. Koch
gez. Till
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein durch den Senator für Inneres der Freien Hansestadt
Bremen ausgesprochenes Vereinsverbot.
Der Kläger ist seit 2009 im Vereinsregister eingetragen. In seinen Vereinsräumen in
Bremen fanden in der Vergangenheit regelmäßig muslimische Gottesdienste sowie andere
religiöse und sonstige Feierlichkeiten und Veranstaltungen statt. Die Besucher und die
Mitglieder
des
Klägers
sind
weit
überwiegend
Personen
mit
libanesischem
Migrationshintergrund schiitischen Glaubens.
Im Zusammenhang mit einem durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat im April 2020 ausgesprochenen Betätigungsverbot für die Hizb Allah (auch
Hezbollah, Hizbollah oder Hisbollah) kam es unter anderem in den Vereinsräumlichkeiten
des Klägers zu Durchsuchungen. Es bestand der Verdacht, dass er eine Teilorganisation
der Hizb Allah sei. Das durch das Bundesministerium geführte Ermittlungsverfahren wurde
eingestellt, da dieser Verdacht nicht erhärtet werden konnte.
Der Kläger wurde in der Vergangenheit durch das Bremische Landesamt für
Verfassungsschutz beobachtet und jedenfalls seit 2017 auch wiederholt in dessen
Berichten erwähnt. So wurde zuletzt im Bericht für 2021 ausgeführt, dass dort „[d]ie ca. 50
Anhänger:innen der ‚Hizb Allah‘ in Bremen“ organisiert seien. Als arabisch-schiitische
Kulturverein fungiere er als Anlaufstelle für schiitische Muslime in Bremen, insbesondere
aus dem Libanon. Der Verein sei in die finanzielle Unterstützung zugunsten der Hizb Allah
verwickelt. Zusätzlich sei bekannt, dass innerhalb der Vereinsräumlichkeiten regelmäßig
Personen aufträten, die Bezüge zur Hizb Allah aufwiesen bzw. Bestrebungen angehörten,