21 betätigen könnte. Das Schutzgut des Gedankens der Völkerverständigung bliebe trotz einer festgestellten Beeinträchtigung schutzlos. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu dessen Wahrung die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes entwickelt wurden, verlangt dies nicht. Das Interesse an der Grundrechtsausübung des Vereins und seiner Mitglieder muss in diesem Fall hinter dem Interesse des Schutzes des Gedankens der Völkerverständigung zurücktreten (in diese Richtung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 46, dort im Ergebnis aber offengelassen; siehe zum Ganzen auch Roth, a.a.O., Rn. 113 f.). b) Sollte man über das Wissen und die Billigung einer Förderung und Unterstützung völkerverständigungswidriger Aktivitäten hinaus verlangen, dass sich der Verein mit der unterstützten Organisation einschließlich der von ihr ausgehenden völkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten identifiziert, sind diese Voraussetzungen vorliegend ebenfalls gegeben. Der Kläger hat sich ersichtlich mit der Hizb Allah identifiziert. Die Bezüge der von ihm betriebenen Pfadfinderorganisation zu ihrer Entsprechung bei der Hizb Allah, die Übernahme von Logos und Losungen, die in den Vereinsräumen aufgefunden Materialien, die Erkenntnisse über den 1. Vorsitzenden, die Verwendung von Symbolen und Bildern mit Bezug zur Hizb Allah bei Veranstaltungen sowie die entsprechenden Bezüge regelmäßiger Besucher belegen dies hinreichend. Insbesondere das Rekurrieren auf Symbole der Hizb Allah sowie von dieser als „Märtyrer“ verehrter Personen stellt einen gewichtigen Hinweis auf eine Identifizierung mit deren Zielen und gewaltsamen Aktivitäten dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 33). 3. Der Verbotsgrund des Sich-Richtens gegen den Gedanken der Völkerverständigung erfährt vorliegend auch nicht deshalb eine Einschränkung, weil dem Kläger möglicherweise der verfassungsrechtliche Schutz von Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften zur Seite steht. Dabei kann offenbleiben, ob er die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft erfüllt und ob an deren Verbot überhaupt über die allgemeinen Maßstäbe hinausgehende Anforderungen zu stellen sind (dagegen mit beachtlichen Argumenten Roth, GSZ 2019, 89 <94>). Auch wenn bei der Bewertung der Tätigkeiten des Klägers der Schutz, der religiösen Vereinigungsfreiheit berücksichtigt wird, ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG vorliegend erfüllt. Die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung erweist sich als so gewichtig, dass der Kläger auch mit Blick auf die damit gegebenenfalls verbundene Beeinträchtigung seiner religiösen Vereinigungsfreiheit verboten werden kann (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.11.2015 - 1 A 4.15, juris Rn. 40). Dies ergibt sich

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