20 Identifizierung mit den Zielen der geförderten Organisation forderte, liegt diese im Fall des Klägers vor (b). a) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dem Kläger die Umstände seiner Tätigkeit, auch in Person seiner leitenden Mitglieder, bekannt waren. Dass er damit der Hizb Allah eine entscheidende Möglichkeit bot, auf die libanesische Gemeinschaft in Bremen zu wirken sowie ihre Akzeptanz bei dieser insgesamt zu erhalten und zu fördern, konnte ihm nicht verborgen bleiben. Der Kläger wusste zudem, welche Ideologie die Hizb Allah verfolgt und worin ihre Ziele bestehen. Dass sie bis 2020 in Deutschland keinem Betätigungsverbot unterlag, steht dem nicht entgegen. Es ist angesichts der umfangreichen Kontakte des ersten Vorsitzenden mit der Organisation, der in den Vereinsräumen aufgefundenen Materialien und Literatur und nicht zuletzt dem Hintergrund der Mitglieder und ihrer vom Kläger selbst geltend gemachten Bezüge zum Libanon ausgeschlossen, dass ihm die Haltung und die Aktivitäten der Hizb Allah verborgen geblieben sein könnten. Überdies wurde der Kläger jedenfalls seit 2017 selbst vom Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet und auch in dessen Berichten erwähnt, womit spätestens eine „Sensibilisierung“ zu erwarten gewesen wäre. Auch hinsichtlich der eigenständigen Verbreitung dem Gedanken der Völkerverständigung widersprechenden Gedankenguts ist davon auszugehen, dass dem Kläger jedenfalls bekannt war, welche Materialien in seinen Räumen den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden. Dass es sich um ein „Überwachungsproblem“ gehandelt habe, hält der Senat unter Würdigung aller Umstände und Erkenntnisse für ebenso wenig glaubhaft wie die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dem Verein sei seine Überwachung durch das Landesamt für Verfassungsschutz entgangen. Dieses Wissen um den Umstand, dass sich die Tätigkeit des Vereins bzw. einer von ihm unterstützten Organisation objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, reicht aus, um den subjektiven Verbotstatbestand zu erfüllen. Es genügt mithin ein bedingter Unterstützungsvorsatz (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 VereinsG Rn. 108 f.). Einer darüber hinausgehenden Identifikation mit der unterstützten Organisation einschließlich der von ihr ausgehenden völkerverständigungswidrigen und gewalttätigen Aktivitäten bedarf es nicht. Eine solche – in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings aufgestellte – Anforderung lässt sich mit den Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts nicht vereinbaren. Es widerspräche der Effektivität der Gefahrenabwehr, dass ein Verein der bewusst und objektiv erkennbar eine völkerverständigungswidrige Organisation unterstützt, dem aber die (innere) Identifizierung gerade mit deren zur Völkerverständigungswidrigkeit führenden Handlungen und Zielen nicht nachgewiesen werden kann, sich weiter in diese Richtung

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