-9der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a StGB verwirklicht zu haben, derentwegen die Staatsanwaltschaft Koblenz am 19. Juli 2023 Anklage gegen den Kläger erhoben hat. Dass die Beklagte den zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestehenden Tatverdacht zum Anlass genommen hat, die charakterliche Eignung des Klägers zu verneinen, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 5 L 88/21 –, juris Rn. 17). Schließlich führt die im Rahmen des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens verweigerte Übermittlung Prozessbevollmächtigten der Personalakte nicht zur des Aufhebung Klägers der an dessen angefochtenen Entlassungsverfügung. Dem Prozessbevollmächtigten wurde die beigezogene Personalakte im Rahmen des Klageverfahrens zur Einsichtnahme übermittelt, woraufhin er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat, dass diese aus seiner Sicht keine für die Ermessensentscheidung der Beklagten maßgeblichen Gesichtspunkte enthalte, sodass der Einwand der fehlenden Akteneinsicht nicht mehr aufrechterhalten werde. Es ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die unterbliebene Akteneinsicht die Ermessensentscheidung der Beklagten zu Lasten des Klägers beeinflusst haben könnte. Nach alledem muss die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der Abweisung unterliegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. - 10 -

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