-7Dasselbe gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Verfehlung des Klägers – soweit ersichtlich – um ein singuläres Ereignis handelt. Auch aus einem einmaligen Fehlverhalten können Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten abgeleitet werden, sofern durch dieses einmalige Verhalten die charakterlichen Mängel bereits hinreichend deutlich zu Tage treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20 –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 34). Der bloße Umstand, dass der Beamte durch sein sonstiges Verhalten während der Dienstzeit im Übrigen nicht negativ aufgefallen ist, kann eine hinreichend gewichtige Verfehlung dabei nicht entkräften (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der von dem Kläger hochgeladene Sticker rekurriert unzweideutig auf die unter der Herrschaft der Nationalsozialisten begangene Massenvernichtung europäischer Juden durch den Einsatz von Giftgas und bezeichnet den Holocaust als „Spa��“. Ausgehend von diesem evident menschenverachtenden und den Holocaust verharmlosenden bzw. verherrlichenden Sinngehalt ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger durch das Hochladen dieses Stickers in die WhatsApp-Chatgruppe dessen Aussagegehalt zu eigen gemacht und hierdurch eine für den polizeilichen Vollzugsdienst unzureichende charakterliche Eignung offengelegt hat. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bevölkerung und der Gesetze widmen. Insbesondere gehört hierzu auch, dass Personen anderer Herkunft, Religion oder Meinung nicht geringgeschätzt werden. Vor diesem Hintergrund ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität des Beamten stellt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 180/17 –, juris Rn. 13). Da sich das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zu der Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen, ist es gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf die Verharmlosung oder gar Billigung dieser -8-

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