-6Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 6 CS 19.481 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. August 2021, a.a.O., Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 B 174/18 –, juris Rn. 9). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten für sein Amt und seine Laufbahn, insbesondere an seiner Verfassungstreue (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 6). Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist als Akt wertender Erkenntnis dem Dienstherrn vorbehalten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr seine Einschätzung auf einen vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung bzw. die der zu treffenden Prognoseentscheidung zugrunde liegenden allgemeinen Wertmaßstäbe verkannt, sachfremden Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Zu einer eigenen Entscheidung im Hinblick auf die charakterliche Eignung ist das Gericht nicht befugt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 8). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger rechtsfehlerfrei wegen berechtigter Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst entlassen worden. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung weder die ihrer Ermessensentscheidung zugrunde zu legenden allgemeinen Wertmaßstäbe verkannt (1.) noch einen unzureichenden Sachverhalt zugrunde gelegt bzw. maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt (2.). Zunächst ist es unschädlich, dass der Kläger den in Rede stehenden Sticker vor seinem Eintritt in den Polizeivollzugsdienst versandt hat. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung können nicht nur innerdienstliche Vorgänge, sondern auch das außer- bzw. vordienstliche Verhalten des Beamten aufgrund der Schwere der Verfehlung Anlass zu der Annahme geben, dass es dem Beamten an der erforderlichen charakterlichen Eignung mangelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. März 2023 – 10 B 10082/23.OVG –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2023 – 2 K 2957/23 –, juris Rn. 34). -7-

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