- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 21. März 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der aus Rumänien stammende jüdische Kläger wurde im Juni 1941 von Markulesti in die
Sowjetunion verschleppt. Er beansprucht als Hinterbliebener die Elternrente (§17 Abs. 1 Nr. 5 BEG)
mit der Behauptung, seine drei 1925, 1929 und 1932 geborenen Kinder aus erster Ehe seien 1941
in Markulesti zurückgeblieben und dort umgebracht worden.
Die Entschädigungsbehörde und das Landgericht haben den Anspruch verneint, weil deutsche
Gewaltmaßnahmen nicht feststellbar seien und es an der für die Anwendung der Vermutung in §15
Abs. 2 BEG erforderlichen Freiheitsentziehung oder Deportation der Kinder fehle.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger durch Teilurteil 4.827 DM rückständige Rente für die Zeit
vom 1. September 1965 bis 31. März 1968 und ab 1. April 1968 die Mindestrente zuerkannt. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils.
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter hält auf Grund eines Berichts in dem Buche "Cartea Neagra" für überwiegend
wahrscheinlich, daß die Kinder des Klägers am 8. Juli 1941 in Markulesti nach der Besetzung der
Stadt durch rumänische Truppen von diesen oder von rumänischer Polizei zusammengetrieben und
nach einigen Stunden umgebracht wurden. Das mehrstündige Festhalten vor der Tötung würdigt er
als Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG. Er wendet deshalb im Anschluß
an BGH RzW 1968, 121 Nr. 13 die Vermutung des §15 Abs. 2 BEG an, die er, ohne dies näher zu
begründen, nicht für widerlegt hält.
Die Revision beanstandet die Anwendung der Vermutung des §15 Abs. 2 BEG. Sinn und Zweck der
Vorschrift sei es, der Gefährlichkeit des Dauerzustandes einer Freiheitsentziehung eine
"erleichternde" Vermutung gegenüberzustellen. Eine Freiheitsentziehung von einigen Stunden sei
aber nur vorübergehend und damit nicht nachhaltig gewesen. Sie erfülle nicht die Voraussetzung
ungünstigerer, gefahrvollerer Bedingungen. Jedenfalls sei die Vermutung durch die absichtliche
Tötung der Kinder widerlegt; denn die Freiheitsentziehung habe sich nicht ausgewirkt.
Der Berufungsrichter hat den Begriff der Freiheitsentziehung in §§15 Abs. 2, 43 Abs. 1 BEG nicht
verkannt. Eine solche liegt vor, wenn dem Verfolgten aus den Gründen des §1 BEG die
Bewegungsfreiheit durch Gewalt, insbesondere durch Einsperrung, völlig entzogen und jede
Ortsveränderung unmöglich gemacht war. Die zeitliche Dauer einer solchen Zwangseinwirkung auf
die Bewegungsfreiheit ist unerheblich. Ebensowenig kommt es auf die Vorstellungen des Verfolgers
und die mit der Maßnahme erstrebten Zwecke an. Denn was Entzug der persönlichen
Bewegungsfreiheit ist, beurteilt sich nach objektiver Wertung aus der Sicht des davon Betroffenen.
War das Ergreifen und Festhalten schon Teil der eigentlichen Tötungshandlung, wird allerdings nicht
gesagt werden können, der Verfolgte sei während einer Freiheitsentziehung im Sinne des Gesetzes
verstorben. Aber das kann hier offenbleiben. Denn nach den Feststellungen im Berufungsurteil
wurden die Familienangehörigen des Klägers nicht ergriffen und sofort getötet, vielmehr am
Ortsrand Markulestis versammelt, dort einige Stunden festgehalten und erst dann umgebracht.
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5/20/2022