Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR
1072/01 - BVerfGE 113, 63 <84, 87>). Ferner weist die Beschwerde auf den in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtsgrundsatz hin, dass für die Überprüfung von
Ermessensentscheidungen regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen
Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301
<310>).
6Durchgehend versäumt es die Beschwerde jedoch, denjenigen Rechtssätzen, die sie der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entnimmt,
ebenso abstrakte und zudem entscheidungserhebliche Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs
entgegenzuhalten, mit denen dieser im Berufungsurteil von den genannten Rechtssätzen
abgewichen wäre. Sta dessen rügt die Beschwerde nach Art einer Revisionsbegründung, der
Verwaltungsgerichtshof habe einen falschen Beurteilungszeitpunkt gewählt, die bei der
Berichtersta ung zu fordernde Unterscheidung zwischen Verdachtsfall und erwiesener
Verfassungsfeindlichkeit nicht beachtet, dem Kläger ferner die verfassungsfeindlichen Gastbeiträge
zu Unrecht zugerechnet und schließlich auch keine bzw. nur unzureichende Feststellungen zum
Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Klägers getro en. Mit diesem Vorbringen zeigt
die Beschwerde keine Abweichung von Rechtssätzen, sondern allenfalls die fehlerha e oder
unterbliebene Anwendung solcher Rechtssätze auf, die das Bundesverfassungsgericht und das
Bundesverwaltungsgericht in ihrer jeweiligen Rechtsprechung aufgestellt haben. Hierauf kann die
Zulassung der Revision nicht gestützt werden.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für
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das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.