301), vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - (BVerwGE 137, 275) und vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 (Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 15) bereits nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
erforderlichen Weise dargelegt.
4Soweit die Beschwerde eine Divergenz zu dem Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 (BVerwGE 137, 275) rügt, arbeitet sie schon keinen Rechtssatz heraus, den das
Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung aufgestellt hä e, sondern erwähnt insoweit nur
den vom Bundesverwaltungsgericht zi erten Gesetzeswortlaut des hier nicht anwendbaren § 4
Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG. Das in der Beschwerdebegründung ebenfalls genannte Urteil
vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 - (Buchholz 402.7 BVerfSchG Nr. 15) betri
nicht die Auslegung der im
vorliegenden Fall anwendbaren - irrevisiblen - Vorschri en der Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art.
15 Satz 1 BayVSG a.F., sondern der revisiblen Vorschri en des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
5Hinsichtlich der übrigen genannten Entscheidungen gelingt es der Beschwerde zwar, vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesverwaltungsgericht darin aufgestellte Rechtssätze zu
benennen, deren Entscheidungsrelevanz im vorliegenden Verfahren in Betracht kommt. So hat das
Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluss vom 24. Mai 2005 die sich aus dem
Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) ergebenden Anforderungen an die
Begründung eines Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen eines Presseverlags sowie an die
Berichtersta ung im Verfassungsschutzbericht eines Landes aus Anlass eines solchen Verdachts
konkre siert. In diesem Zusammenhang hat es unter anderem den von der Beschwerde zi erten
Rechtssatz aufgestellt, dass von der Pressefreiheit auch die Entscheidung erfasst ist, ein Forum nur
für ein bes mmtes poli sches Spektrum bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume
zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Verö entlichungen zu iden
zieren. In
einem solchen Fall bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Redak on
nicht mit denjenigen Ar keln iden
ziert, die nicht im Verdacht verfassungsfeindlicher
Bestrebungen stehen, oder dass sie sich dieses Spektrums von Meinungen nur bedient, um in
einem solchen Umfeld verfassungsfeindliche Beiträge platzieren und der Ö entlichkeit besser
vermi eln zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63
<86>). Zudem verweist die Beschwerde auf den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
ebenfalls zugrunde liegenden Rechtssatz, dass, soweit ein auf Tatsachen gegründeter Verdacht
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Gruppierung besteht, der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung ist, in welcher Art und Weise darüber berichtet
werden darf, und dass es der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz
Erforderliche entspricht, bei einer Berichtersta ung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck
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zu erwecken, es stehe fest, dass die betro ene Gruppierung gegen die freiheitliche demokra sche