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(1) Materiellrechtlich entfaltet die Rechtshängigkeit zwar rechtserhaltende Wirkungen, wenn eine Rechtsnorm die Durchsetzbarkeit oder den Bestand
eines Rechts, regelmäßig eines Anspruchs, ausschließt, sofern das Recht nicht
innerhalb einer bestimmten Frist rechtshängig gemacht wird (vgl. Roth in
Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 6 ff.; Assmann in Wieczorek/Schütze,
ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 9; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 262
Rn. 1). Motiv dieses Zusammenspiels von Rechtsverlust und Rechtserhalt ist
typischerweise, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten
Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB. Da die Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden, der Rechtsklarheit
und dem Zweck dienen, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit
einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13,
NJW 2015, 1014 Rn. 46; Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07, NJW 2011,
218 Rn. 25; jeweils mwN), verjährt ein Anspruch nicht, wenn er innerhalb der
laufenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Entsprechendes
gilt für andere Normen, die für die gerichtliche Geltendmachung eine bestimmte
Frist setzen (vgl. etwa § 562b Abs. 2 Satz 2, § 801 Abs. 1 Satz 3, § 864 Abs. 1,
§ 977 Satz 2, § 1002 Abs. 1, § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 440 Abs. 3 HGB).
Bei der Frage der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt sich dieser Regelungszusammenhang aber nicht. Hier geht es nicht darum, dass der Anspruch aus Gründen des
Rechtsfriedens, der Rechtsklarheit oder zum Schutz des Verletzers zu Lebzeiten des Verletzten geltend gemacht werden muss, um Rechtsnachteile zu verhindern. Vielmehr folgt die Unvererblichkeit unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Verletzers oder des Rechtsverkehrs aus der Funktion dieses Geldent-