- 9 - 16 (1) Materiellrechtlich entfaltet die Rechtshängigkeit zwar rechtserhaltende Wirkungen, wenn eine Rechtsnorm die Durchsetzbarkeit oder den Bestand eines Rechts, regelmäßig eines Anspruchs, ausschließt, sofern das Recht nicht innerhalb einer bestimmten Frist rechtshängig gemacht wird (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 262 Rn. 6 ff.; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 262 Rn. 9; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 262 Rn. 1). Motiv dieses Zusammenspiels von Rechtsverlust und Rechtserhalt ist typischerweise, dass der Schuldner oder Rechtsgegner nach einer bestimmten Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob das Recht verfolgt wird oder nicht. Besonders deutlich wird dies am Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Da die Verjährungsvorschriften dem Rechtsfrieden, der Rechtsklarheit und dem Zweck dienen, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13, NJW 2015, 1014 Rn. 46; Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07, NJW 2011, 218 Rn. 25; jeweils mwN), verjährt ein Anspruch nicht, wenn er innerhalb der laufenden Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für andere Normen, die für die gerichtliche Geltendmachung eine bestimmte Frist setzen (vgl. etwa § 562b Abs. 2 Satz 2, § 801 Abs. 1 Satz 3, § 864 Abs. 1, § 977 Satz 2, § 1002 Abs. 1, § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 440 Abs. 3 HGB). Bei der Frage der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts stellt sich dieser Regelungszusammenhang aber nicht. Hier geht es nicht darum, dass der Anspruch aus Gründen des Rechtsfriedens, der Rechtsklarheit oder zum Schutz des Verletzers zu Lebzeiten des Verletzten geltend gemacht werden muss, um Rechtsnachteile zu verhindern. Vielmehr folgt die Unvererblichkeit unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Verletzers oder des Rechtsverkehrs aus der Funktion dieses Geldent-

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