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aa) Der erkennende Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung
des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie
aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGSG (Gesetz über
den Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553, beide gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und
anderer Gesetze vom 14. März 1990, BGBl. I S. 478) und des § 1300 Abs. 2
BGB (§ 1300 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) - kein Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (Senatsurteil
vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 14 ff.; BT-Drucks.
11/4415, S. 1, 4; kritisch Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; Cronemeyer, AfP 2012, 10,
12). Erst recht lässt sich deshalb kein Wille des Gesetzgebers feststellen, dass
ein grundsätzlich unvererblicher Anspruch im Falle seiner Rechtshängigkeit
entsprechend § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausnahmsweise vererblich sein solle. Die Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, durch das der Schmerzensgeldanspruch vom Deliktsrecht (§ 847 BGB aF) in das allgemeine Schadensrecht
(§ 253 Abs. 2 BGB) überführt wurde, stellt ausdrücklich klar, dass der auf den
Schutzauftrag aus Artikel 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgehende Anspruch auf
Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
von den §§ 847, 253 BGB geltenden Rechts unabhängig ist, so dass Änderungen dieser Vorschriften ihn auch nicht tangieren können (BT-Drucks. 14/7752,
S. 24 f.).
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bb) Die Rechtsordnung enthält keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem
die Vererblichkeit rechtshängig gemachter Ansprüche ableitbar wäre.