VG Köln, Beschluss vom 06.10.2021 - 15 L 1549/21 Fundstelle openJur 2023, 155 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29. Juni 2021 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2 2. Der Streitwert wird 4.590,00 Euro festgesetzt. Gründe 3 1. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung der C. vom 29. Juni 2021 wiederherzustellen, 5 ist zulässig und begründet. 6 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet ist, wiederherstellen, wenn das private Interesse des Bescheidadressaten an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Das private Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich der angegriffene Bescheid schon auf der Grundlage der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und deshalb im Verfahren zur Hauptsache der Aufhebung unterliegen wird. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein von der Rechtsordnung anerkanntes öffentliches Interesse. Gegenteiliges gilt, wenn die Prüfung im Aussetzungsverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ergibt. Lassen sich demgegenüber die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht eindeutig bzw. abschließend beurteilen, hängt die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren von einer Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen ab. 7 Die streitbefangene Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021 kann auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts nicht als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig angesehen werden. 8 Nach § 2 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die hiernach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung, einen Widerrufsbeamten zu entlassen, erfordert einen sachlichen, d. h. nicht willkürlichen Grund. Ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29. Juni 2021, auf die maßgeblich abzuheben ist, ist die Entlassung des Antragstellers auf "erhebliche Zweifel an [seiner] charakterlichen Eignung für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten" gestützt. Zweifel an der zur persönlichen Eignung gehörenden charakterlichen Eignung des Beamten auf Widerruf sind grundsätzlich geeignet, seine Entlassung zu tragen, die nach § 2 BPolBG i.V.m. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBG ohne Einhaltung einer Frist möglich ist. 9 Die Feststellung, dass die vom Dienstherrn gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Widerrufsbeamten berechtigt sind, erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die Beurteilung seiner charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller in dieser Hinsicht bedeutenden Umstände. Hierbei handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung darauf zugänglich ist, ob der Dienstherr die anzuwendenden Gesetzesbegriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Auch wenn es sich bei der Einschätzung zur charakterlichen (Nicht-)Eignung um ein (zusammenfassendes) dem Dienstherrn vorbehaltenes Werturteil handelt, müssen die von ihm gehegten Zweifel - auch und gerade zur Wahrung des garantierten effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf hinreichend gesicherten tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen beruhen. Für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens kommt es demnach unter anderem darauf an, ob die tatsächlichen Umstände, aus denen die Antragsgegnerin Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hergeleitet hat und die für die insoweit vorzunehmende wertende Einschätzung bedeutsam sind, zutreffend und vollständig berücksichtigt worden sind. Nach diesen Maßstäben kann derzeit weder festgestellt werden, dass die Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021

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