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Nach diesen Maßstäben kann derzeit weder festgestellt werden, dass die Entlassungsverfügung vom 29. Juni 2021
offensichtlich rechtswidrig ist, noch dass sie sich als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Antragsgegnerin hat ihre
Entscheidung, den Antragsteller zu entlassen, darauf gestützt, dass dieser von seinem früheren Kollegen T. das Video
"Abfahrt" angefordert und übermittelt erhalten habe und hierdurch angesichts des Inhalts dieses Videos begründete
Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst hervorgerufen habe. Sie hat weitere
Ermittlungen nicht angestellt, die indessen zur Herstellung einer vollständigen und belastbaren Tatsachengrundlage für
die Wertung, dass begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestehen, geboten sind. Das
Ergebnis solcher Ermittlungen, die im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden können, ist
nicht absehbar.
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Ausweislich der Begründung der angegriffenen Entlassungsverfügung leitet die Antragsgegnerin "erhebliche" Zweifel an
der charakterlichen Eignung des Antragstellers für die Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten aus dem von ihm
gezeigten "Verhalten, in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14. September 2020" her. Diese Feststellung ist
allerdings nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ersichtlich unzutreffend. Denn es kann mangels entsprechender
Ermittlungen nicht festgestellt werden, dass ein Verhalten des Antragstellers, das die Annahme von berechtigten
Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung zu tragen geeignet ist, über den angegebenen, nahezu zwei Jahre
umfassenden Zeitraum zu Tage getreten ist. Der besagte Zeitraum kennzeichnet die Zeitspanne, innerhalb derer es
nach einer Auswertung des Mobiltelefons des ehemaligen Kommissaranwärters T. zwischen diesem und dem
Antragsteller zum Austausch von Nachrichten und Inhalten (u.a. des inkriminierten Videos) mittels ihrer Mobiltelefone
gekommen ist. Keine der in diesem Zeitraum ausgetauschten Nachrichten gibt - abgesehen von den am 23. März 2019
zwischen 23:45 Uhr und 23:47 Uhr wechselseitig versandten Nachrichten und Inhalten - Anlass an der charakterlichen
Eignung des Antragstellers zu zweifeln. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Antragsteller anderweitig während
des genannten Zeitraums inner- und/oder außerdienstlich ein berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung
begründendes Verhalten gezeigt hat. Die Antragsgegnerin hat insbesondere nicht ermittelt und festgestellt, dass der
Antragsteller das ihm von Herrn T. zugesandte Video weiter verbreitet oder auch nur auf seinem Mobiltelefon oder
anderenorts zum Zwecke einer weiteren Verwendung gespeichert (gehalten) hat. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass
der Antragsteller ansonsten während des von ihr bezeichneten Zeitraums im Kreis seiner Kollegen, bei Vorgesetzen
oder Ausbildern durch Äußerungen, Gesten oder sonstigen Verhaltensweisen aufgefallen wäre, die den Anschein eines
Sympathisierens oder gar einer Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus erweckt haben und die es deshalb
als zweifelhaft erscheinen lassen konnten, dass der Antragsteller die Gewähr für ein jederzeitiges und
uneingeschränktes Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet.
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Geht man - was die übrigen Ausführungen in der Begründung des angegriffenen Bescheids nahe legen - davon aus,
dass die Antragsgegnerin die gehegten Eignungszweifel nicht aus einem in der Zeit vom 24. Oktober 2018 bis zum 14.
September 2020 fortwährenden Verhalten des Antragstellers herleitet, sondern aus dem Vorgang des Anforderns, des
Empfangens und des Ansehens des "Abfahrt-Videos", erweist es sich derzeit als offen, ob hierauf eine rechtmäßige
Entlassung des Antragstellers gestützt werden kann. Denn es spricht Überwiegendes dafür anzunehmen, dass das in
diesem Zusammenhang bisher allein bekannte einmalige Verhalten des Antragstellers (noch) keine ausreichend
tragfähige Grundlage für die von der Antragsgegnerin gehegten Zweifel an der charakterlichen Eignung des
Antragstellers für das Amt eines Polizeivollzugsbeamten bieten kann.
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Die Kammer tritt abweichend von ihrer im Beschluss vom 29. April 2021 (15 L 513/21, betreffend das gegenüber dem
Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) vertretenen Auffassung der Einschätzung des
Beschwerdegerichts im Beschluss vom 9. August 2021 (1 B 915/21) bei, dass dem "Abfahrt-Video" eine eindeutige
Aussage im Sinne einer Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft oder einer Verächtlichmachung der Opfer
des Holocaust nicht beigemessen werden kann. Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, es sei nicht entscheidend, ob
dieses Video eine eindeutige Verherrlichung der NS-Zeit beinhalte oder ob es sich als bewusst ambivalent dargestellte
Propaganda klassifizieren lasse. Denn die Einordnung des Gehaltes des Videos im letztgenannten Sinne stellt für sich
genommen keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Einschätzung dazu dar, ob berechtigte Zweifel an der
charakterlichen Eignung des Antragstellers vorliegen oder nicht. Eine solche Einschätzung erfordert vielmehr eine
berücksichtigende Einbeziehung der Umstände, unter denen der Antragsteller in den Besitz des Videos gelangt ist, und
seines Verhalten, nachdem er Kenntnis von dessen Inhalt erlangt hat.
Nach dem bisherigen Erkenntnisstand steht lediglich fest, dass der Antragsteller seinen Anwärter-Kollegen T. im