Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Quelle:
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat
Normen:
Art 5 GG, Art 8 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 15 Abs 2 VersammlG
13.11.2017
2 A 240/16
Beschluss
Versammlungsbehördliche Auflage (Verlegung eines Versammlungsortes); nicht verallgemeinerungsfähiger Ein-
zelfall, in dem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
durch eine Versammlung an einer Gedenkstätte für die
während der NS-Zeit ermordeten Juden verneint wurde
Orientierungssatz
1. Unabhängig davon, ob § 15 Abs 2 VersammlG nur ein Regelbeispiel zur Erläuterung des Absatz 1 darstellt oder gegenüber Absatz 1 als lex specialis eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage darstellt, hat Absatz 2 jedenfalls keine Sperrwirkung gegenüber Absatz 1.(Rn.11)
2. § 15 Abs 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung
der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor,
dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung
erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen für sich allein nicht
aus.(Rn.13)
3. Der Umstand, dass der Islam als nicht zum Saarland zugehörig empfunden und diese Auffassung artikuliert wird, führt nicht zu einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer
oder ethischer Anschauungen in einer pluralistischen Gesellschaft.(Rn.14)
4. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche provokative Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der Bevölkerung anzunehmen ist, dürfte es nicht unerheblich sein, ob es sich um eine
abgelegene Stätte stillen Gedenkens oder um einen belebten Platz in der Innerstadt, hier des
Rabbiner-Rülf-Platzes in der Saarbrücker Innenstadt, handelt.(Rn.15)
5. Für eine Versammlungsbeschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung reicht es nicht
aus, dass die Durchführung einer Versammlung in irgendeinem, beliebigen Sinne als der Symbolkraft eines Ortes zuwiderlaufend zu beurteilen ist.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 28. Juni 2016, 1 K 960/15, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - wird zurückgewiesen.
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