Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter gleichzeitiger Abänderung
des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 28.6.2016 auch für das erstinstanzliche
Verfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Am 27.7.2015 meldete der Kläger im Namen der Gruppe „Saarländer gegen Salafisten“ (SageSa) für den 3.8.2015 eine Mahnwache auf dem Rabbiner-Rülf-Platz in B-Stadt
an. Das Motto der Mahnwache lautete: „Der Islam gehört zum Saarland wie der Schwenker zum Veganer“. Ähnliche Versammlungen fanden zuvor bereits neunmal an anderen
Plätzen des Stadtgebietes statt.
2
Mit Bescheid vom 31.7.2015 versah die Beklagte die Durchführung der angemeldeten
Veranstaltung gemäß § 15 Versammlungsgesetz (VersammlG) mit Auflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1 als Versammlungsort die Ecke Wilhelm-Heinrich-Brücke/Am Stadtgraben/Betzenstraße bestimmt. Zur Begründung war ausgeführt, die Durchführung der
Mahnwache an der Örtlichkeit Rabbiner-Rülf-Platz stelle einen unmittelbaren Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG dar. Als Erinnerungsstätte
und Ort des Gedenkens der Opfer des Nationalsozialismus sei der Rabbiner-Rülf-Platz
ein Ort, der nicht durch Versammlungen und Veranstaltungen gerade in diesem sensiblen Bereich beeinträchtigt werden dürfe. Das Versammlungsmotto sei mit der besonderen Bedeutung des beabsichtigten Ortes nicht zu vereinbaren. Durch die Wahl des Mottos würden Menschen allein wegen ihrer religiösen Ausrichtung und Überzeugung ausgegrenzt, was sich an dem besonderen Erinnerungsort unter keinem Aspekt rechtfertigen
lasse. Ein Abstimmen mit der Versammlungsbehörde dahingehend, eine für den Kläger
ebenfalls akzeptable Örtlichkeit zu finden, habe dieser diskussionslos verweigert.
3
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.8.2015 - 1 L 940/15 - zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des
Saarlandes vom gleichen Tag - 1 B 143/15-). Das Bundesverfassungsgericht lehnte am
3.8.2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab (- 1 BvQ 26/15 -).
4
Auf die am 14.10.2015 vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.6.2016 - 1 K 960/15 - festgestellt, dass die Ziffer 1 des Auflagenbescheids
der Beklagten vom 31.7.2015 (Ortsverlegung der Kundgebung) rechtswidrig war. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem zulässigen Feststellungsbegehren sei auch
in der Sache zu entsprechen, da die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht befugt gewesen sei, auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 VersammlG die Verlegung des Ortes der Versammlung anzuordnen, da eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen
Ordnung auf Grund der Art und Weise der vorgesehenen Versammlungsdurchführung
auf dem Rabbiner-Rülf-Platz im Ergebnis nicht angenommen werden könne. Dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit komme in einem freiheitlichen Staatswesen eine besondere Bedeutung zu. Die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung einer Versammlung am geplanten Ort Provokationen ausgingen, die das sittliche
Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigten, setze voraus, dass die Versammlung
- Seite 2 von 7 -