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net. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Unerheblich ist, ob die Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional
oder rational begründet ist. Die Meinungsfreiheit ist indes nicht schrankenlos gewährleistet.
Beschränkungen der Freiheit, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, bedürfen einer Rechtfertigung anhand der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, auch wenn die
Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt. Eine inhaltliche Begrenzung von
Meinungsäußerungen kommt daher, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem
Recht der persönlichen Ehre dient, nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des
Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. In den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen, hat der Gesetzgeber Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an konkrete tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die
Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so
begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und
zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl.
v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04, juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe und auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens gelangt der Senat zu der Feststellung, dass sich das Verbot der Verwendung der
Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ bei summarischer Prüfung weder
als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die bei offenen
Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt jedoch zu
Lasten der Antragstellerin aus (a)). Hinsichtlich des Verbotes von Abbildungen des israelischen Staatsgebietes, ausgefüllt mit den Farben der palästinensischen Flagge (b)) und
des Slogans „Kindermörder Israel“ (c)) hat die Antragsgegnerin jedoch keine Fehler des
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses aufgezeigt.
a) Hinsichtlich der Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ geht der Senat
davon aus, dass eine abschließende Klärung der Strafbarkeit im Rahmen des gerichtlichen
Eilverfahrens nicht möglich ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris
Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 50).
„From the river to the sea – Palestine will be free“ wurde erstmals in den 1960er Jahre von
der Palästinischen Befreiungsorganisation (PLO) verwendet und drückte das Ziel aus, einen palästinensischen Staat vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer, das heißt in einem
Gebiet, in dem Israel in seinen heutigen Grenzen liegt, zu erschaffen. Im Jahr 2017 hat die
Hamas den Slogan in ihr neues Grundsatzprogramm übernommen und beruft sich in ihrer