5 Dabei legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde, dass die Anforderungen an die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung von Gründen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, vorliegend nicht überspannt werden dürfen, da die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestehende Frist zur Begründung der Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung vorliegend wegen der Eilbedürftigkeit der ab dem 02.05.2024 stattfindenden Kundgebung nicht ausgeschöpft werden konnte. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen (S. 5 ff. des angefochtenen Beschlusses); dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmung der Schranken der Meinungsfreiheit. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris). Unter Berücksichtigung der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, denn der Schutzbereich der Grundrechtsnorm ist nicht nur betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird. Eine solche Beschränkung liegt insbesondere vor, wenn versammlungstypische Äußerungsformen, wie etwa Aufrufe, gemeinsame Lieder oder Transparente behindert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris Rn. 14). Als Grundlage der Gefahrenprognose sind daher konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris, Rn. 17). Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen. Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG sind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeich-

Select target paragraph3