- Quelle: beck-online DIE DATENBANK nachzugehen. Dem Revisionsgericht steht es nicht zu, derartige Einwände von vornherein abzuschneiden, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, daß im Hinblick auf den in §75 Abs. 2 BEG festgelegten Bewertungsmaßstab, der auch bei der Auslegung und Anwendung der 3. DV-BEG stets im Auge behalten worden muß, sich die in §12 3. DV-BEG vorgesehene vereinfachende Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage bei Verfolgten, die im Ausland wohnen, überhaupt nur rechtfertigen läßt, wenn die Kaufkraft ihres Einkommens entsprechend ihren Bedürfnissen möglichst zutreffend berücksichtigt wird. Es muß jedoch mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß im Grunde auch die Entschädigungsbehörden und die Instanzgerichte überfordert sind, wenn von ihnen die Feststellung der Kaufkraft einer ausländischen Währung unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entschädigungsberechtigten verlangt wird. Es bedarf dazu schwieriger Berechnungen, die nur auf der Grundlage eines umfassenden Preismaterials, das den einzelnen Entschädigungsorganen nicht zur Verfügung steht, erfolgen können. Auch durch die unerläßliche Zuziehung von Sachverständigen oder die Benutzung bereits erstatteter Gutachten oder veröffentlichter Arbeiten kann jedenfalls die Einheitlichkeit der Beurteilung schwerlich in dem Maße, in dem es geböten ist, erreicht werden. Diese Einheitlichkeit herbeizuführen, ist daher die Aufgabe des Gesetzgebers, der allein allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Ermittlung von Kaufkraftwerten für das Entschädigungsrecht festsetzen kann. Da er das bisher nicht getan hat, fällt in erster Linie ihm, nicht dagegen den Entschädigungsbehörden und den Entschädigungsgerichten, die Verantwortung für die eingetretene Rechtsunsicherheit zu. 3. a) Der Senat hat jedoch, um im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten dieser Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, nochmals die Frage geprüft, welche entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkte bei der Ermittlung der Kaufkraft nach der heutigen Gesetzeslage unbedingt zu beachten sind. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß dabei aus Rechtsgründen weitere Richtlinien eingehalten werden müssen, die in seiner Rechtsprechung bisher noch nicht oder noch nicht mit voller Eindeutigkeit entwickelt worden sind. b) Der Auffassung, die Ergebnisse der Berechnungen des Statistischen Bundesamts seien maßgebend, kann mit der Einschränkung beigetreten werden, daß diese Berechnungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung der im Entschädigungsrecht maßgebenden Kaufkraftrichtzahlen anerkannt worden können. Denn das von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Zahlenwerk fußt auf umfassenden Preisvergleichen an Hand des umfangreichen Materials, das im besonderen dieser Behörde zur Verfügung steht, und die Methode, mittels deren die Kaufkraft errechnet ist, ist in der Wissenschaft anerkannt. Die Werte, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat, erscheinen deshalb als solche als besonders zuverlässig. Es kann davon ausgegangen werden, daß sie die Kaufkraft, wie sie sich für den Haushalt einer durchschnittlichen Arbeitnehmerfamilie unter Berücksichtigung der von dem Preisvergleich erfaßten Ausgaben darstellt, mit der größtmöglichen Annäherung wiedergeben. c) Soweit in der Rechtsprechung die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten nach dem deutschen und dem ausländischen Verbrauchsschema verwendet werden, ist auch das aus Rechtsgründen als die einzig mögliche rechtliche Ausgangsbasis anzuerkennen. Der Senat hat schon früher http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 9 von 12 3/23/2022

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