- Quelle: beck-online DIE DATENBANK ausgesprochen, daß diese Mittelwerte allgemein den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten kommen dürften und es angemessen wäre, sie zugrunde zu legen (RzW 1959, 553 Nr. 22). Er glaubte bisher jedoch, rechtsverbindliche Grundsätze in dieser Richtung nicht aufstellen zu können und es nicht beanstanden zu dürfen, wenn ein Oberlandesgericht sich für die dem deutschen Wägungsschema entsprechenden Werte entschied (RzW 1960, 280 Nr. 37); diese Einschränkung ist jedoch unberechtigt. Dem §75 Abs. 1, 2 BEG kann nicht entnommen werden, daß der Entschädigungszeitraum wegen des Berufsschadens so lange auszudehnen sei, bis der im Ausland lebende Verfolgte durch seine Erwerbstätigkeit ein Einkommen erziele, das es ihm erlaube, seine frühere deutsche Lebensweise uneingeschränkt fortzusetzen. Maßgebend ist zwar, ob dem Verfolgten auf Grund seines Einkommens nachhaltig eine Lebensführung einschließlich der Altersund Hinterbliebenenversorgung möglich ist, wie sie Personen mit einer entsprechenden Berufsausbildung haben, und das wird in der Regel durch einen Vergleich mit dem Diensteinkommen eines Bundesbeamten der betreffenden Beamtengruppe festgestellt. Dabei ist aber zu bedenken, daß der Verfolgte sich notwendig in weitem Umfang den Lebens- und Verbrauchergewohnheiten des Aufnahmelandes anpassen muß, und daß eine solche Einordnung in seine neuen Lebensverhältnisse viel dazu beiträgt, ihn die Auswirkungen der Verfolgung überwinden zu lassen. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß das Festhalten an früheren Lebensgewohnheiten und überkommenen Ordnungen dazu helfen kann, daß der Verfolgte nicht auch einer endgültigen inneren Entwurzelung anheimfällt. Deshalb ist es, da für die Ermittlung der Kaufkraft nicht die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend sein können, sondern allgemeine Maßstäbe gelten müssen, allein sachgemäß, zwischen diesen beiden die Kaufkraft bestimmenden Faktoren einen Ausgleich herbeizuführen, wenn es sich darum handelt, ob der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 2 BEG erlangt hat. Bei den von dem Statistischen Bundesamt durchgeführten Vergleichen wird einmal der inländische und der ausländische Preis einer den deutschen Verbrauchergewohnheiten entsprechenden Warenmenge gegenübergestellt, woraus sich die Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema errechnet; ferner geschieht dasselbe mit einer den ausländischen Verbrauchergewohnheiten Rechnung tragenden Warenmenge, um die Kaufkraft nach dem ausländischen Wägungsschema zu ermitteln. Die nach dem deutschen Wägungsschema festgestellten Werte ergeben die Kaufkraft der ausländischen im Verhältnis zur inländischen Währung für eine deutsche Familie, die ihre deutschen Lebensgewohnheiten im Ausland fortsetzt; die sich auf Grund des ausländischen Wägungsschemas ergebenden Werte stellen dagegen das Kaufkraftverhältnis zwischen beiden Währungen für eine ausländische Familie dar, die ihre ausländischen Lebensgewohnheiten in Deutschland beibehält. Nun ist es zwar richtig, daß es im Entschädigungsrecht nicht darauf ankommt, welche Kaufkraftwerte für eine in Deutschland lebende amerikanische Familie maßgebend sind, die ihre amerikanische Lebens, weise in Deutschland fortsetzt, und es mögen andererseits auch bei der Ermittlung der Kaufkraft nach dem deutschen Wägungsschema die ausländischen Lebensgewohnheiten in abgeschwächter Form zum Ausdruck kommen (Hartmann a.a.O. 65, 66 und RzW 1959, 534). Aber annähernd ergibt die Berechnung nach dem ausländischen Wägungsschema doch auch die Kaufkraft für eine deutsche Familie, die sich im Ausland den dortigen Lebensgewohnheiten angepaßt hat, und für das Entschädigungsrecht erscheint es sachgemäßer, der von den Verfolgten zwangsläufig vorzunehmenden Anpassung an die Gewohnheiten des Aufnahmelandes stärker durch die Berücksichtigung dieses Wertes Rechnung zu tragen, als es bei der alleinigen Verwendung der nach dem inländischen Wägungsschema ermittelten Kaufkraftwerte geschehen würde. Das Festhalten an den alten Lebensgewohnheiten findet dadurch seinen gebührenden Ausdruck, daß der Mittelwert zwischen den sich nach dem inländischen und dem ausländischen Wägungsschema ergebenden Kaufkraftwerten verwendet wird. Wenn auch die http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375849 10 von 12 3/23/2022

Select target paragraph3