besjmmten Örtlichkeit sei ein solcher Faktor, der nichts anderes als den Schluss zulasse, die Versammlung weise eine besjmmte Stoßrichtung auf. Es werde in Abrede gestellt, dass es anlässlich der Versammlung zu gewalHäjgen Gegendemonstrajonen gekommen sei, die von der Polizei ungeachtet auch auf dem Rabbiner-Rülf-Platz ungehindert häHen staminden dürfen. 18 Im gerichtlichen Verfahren legte die Beklagte eine Aufstellung von 29 im Namen der SageSa angezeigten und durchgeführten Versammlungen/Aufzüge in der Zeit vom 19.01.2015 bis 02.05.2016 vor. Das jeweilige MoHo setzt sich in der Mehrheit der Versammlungen mit der Stellung des Islam in Deutschland und im Saarland auseinander. 19 Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu der Anregung der Unterschutzstellung des Rabbiner-Rülf-Platzes gemäß § 15 Abs. 2 VersG ergibt sich, dass das Ministerium für Inneres und Sport mit Schreiben vom 21.12.2015 mitgeteilt hat, dass es die derzeijge Regelung des Versammlungsgesetzes für ausreichend hält, um möglichen ver- sammlungsbezogenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begegnen und dem Vorschlag, den Platz einer stärkeren versammlungsrechtlichen Regelung zu unterwerfen, nicht folgen will. 20 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 L 940/15 (VG), 1 B 143/15 (OVG) und 1 BvQ 26/15 (BVerfG) und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage hat Erfolg. 22 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO staHhaq. Eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist auch dann zulässig, wenn - wie hier die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist und ein berechjgtes Interesse an der begehrten Feststellung besteht (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 7.98 BVerwGE 109, 203 <207> = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 12 S. 4; stRspr). 23 Der Kläger hat das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte berechjgte Interesse an der begehrten Feststellung. Ein berechjgtes Interesse im Sinne dieser Vorschriq kann rechtlicher, wirtschaqlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Posijon des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 8 C 15.12 - juris Rn. 25; stRspr). Im vorliegenden Fall ist ein berechjgtes Feststellungsinteresse des Klägers jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Das Merkmal der Wiederholungsgefahr setzt im Hinblick auf Versammlungsbeschränkungen zum einen die

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