keine eindeujge Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem dieser Ort gewidmet ist. Die
gegenteilige Sichtweise läuq darauf hinaus, die Anforderung einer personen- bzw.
gruppenneutralen Begründung für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu
verfehlen 55 entsprechend BVerwG, Urteil vom 26.02.2014, a.a.O.. 56 Es mag zwar
Konstellajonen geben, in denen die spezifische Kombinajon von Versammlungsort bzw. zeitpunkt und ZuschniH des Versammlungsthemas sowie weitere Faktoren nichts anderes als
den Schluss zulassen, die Versammlung weise - zwar unterschwellig, aber trotzdem eindeujg
- eine Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem ein Ort gewidmet ist, auf. 57 Im vorliegenden
Fall jedoch erübrigen sich weitere Überlegungen in diese Richtung schon deshalb, weil
keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das von dem Kläger angegebene
Versammlungsthema nur vorgeschoben gewesen sei. Das Anliegen der streijgen
Versammlung war eindeujg die Stellungnahme gegen eine befürchtete Islamisierung des
Saarlandes. Ein Bezug zu den Opfern des Najonalsozialismus lässt sich nicht herstellen. Eine
Stoßrichtung gegen ein solches Gedenken ist hier insbesondere im Hinblick darauf, dass die
Gruppierung SageSa vor der streijgen Versammlung bereits auf den unterschiedlichsten
Plätzen in B-Stadt vergleichbare Versammlungen mit demselben Anliegen, nämlich einer
Posijonierung gegen eine befürchtete Islamisierung, durchführte, nicht gegeben. 58
Vielmehr lässt die Tatsache, dass ähnliche Versammlungen zuvor bereits neunmal
an anderen Plätzen im Stadtgebiet abgehalten wurde, eher darauf schließen, dass der
Kläger in erster Linie wegen der polijschen Auseinandersetzung mit linken Gruppen
schließlich darauf beharrte, diesen Versammlungsort frei wählen zu können. 59 Nach
alledem erweist sich die streijge versammlungsrechtliche Beschränkung als
ungerechrerjgt. 60 Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu
entsprechen. 61 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1
VwGO besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO
nicht vorliegen. 63 Beschluss 64 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,00 Euro festgesetzt.