keine eindeujge Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem dieser Ort gewidmet ist. Die gegenteilige Sichtweise läuq darauf hinaus, die Anforderung einer personen- bzw. gruppenneutralen Begründung für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit zu verfehlen 55 entsprechend BVerwG, Urteil vom 26.02.2014, a.a.O.. 56 Es mag zwar Konstellajonen geben, in denen die spezifische Kombinajon von Versammlungsort bzw. zeitpunkt und ZuschniH des Versammlungsthemas sowie weitere Faktoren nichts anderes als den Schluss zulassen, die Versammlung weise - zwar unterschwellig, aber trotzdem eindeujg - eine Stoßrichtung gegen das Gedenken, dem ein Ort gewidmet ist, auf. 57 Im vorliegenden Fall jedoch erübrigen sich weitere Überlegungen in diese Richtung schon deshalb, weil keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das von dem Kläger angegebene Versammlungsthema nur vorgeschoben gewesen sei. Das Anliegen der streijgen Versammlung war eindeujg die Stellungnahme gegen eine befürchtete Islamisierung des Saarlandes. Ein Bezug zu den Opfern des Najonalsozialismus lässt sich nicht herstellen. Eine Stoßrichtung gegen ein solches Gedenken ist hier insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gruppierung SageSa vor der streijgen Versammlung bereits auf den unterschiedlichsten Plätzen in B-Stadt vergleichbare Versammlungen mit demselben Anliegen, nämlich einer Posijonierung gegen eine befürchtete Islamisierung, durchführte, nicht gegeben. 58 Vielmehr lässt die Tatsache, dass ähnliche Versammlungen zuvor bereits neunmal an anderen Plätzen im Stadtgebiet abgehalten wurde, eher darauf schließen, dass der Kläger in erster Linie wegen der polijschen Auseinandersetzung mit linken Gruppen schließlich darauf beharrte, diesen Versammlungsort frei wählen zu können. 59 Nach alledem erweist sich die streijge versammlungsrechtliche Beschränkung als ungerechrerjgt. 60 Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. 61 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 63 Beschluss 64 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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