® auf Grund von Meldungen der SS-Aufseher zur Anwendung. Sie erfolgte. | im ’ h ! t I \ KZ Buchenwald, aber auch schon im KZ Lichtenburg, auf dem so- genannten Bock. Von Himmler bereits bei der Schaffung der KZ eingeführt, wurde die Auspeitschung mit dem sicı ständig vermehrenden : .& 5 SS-Terror noch verschärft. Das ergibt sich aus einem Befehl des SS-Wirt- . : schaftsverwaltungshauptamtes vom 4. April 1942 an die Kommandanten der KZ, in dem es heißt: „Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei hat angeordnet, daß bei seinen Verfügungen von Prügelstrafen (sowohl bei männlichen als auch bei weiblichen Schutz- und Vorbeugungshäftlingen), wenn das Wort „verschärft“ hinzugesetzt ist, der Strafvollzug auf das unbekleidete Gesäß zu erfolgen hat. In allen anderen Fällen bleibt : '. es bei dem bisherigen vom Reichsführer angeordneten Vollzug.“ Der Angeklagte beteiligte sich im KZ Lichtenburg in 15—20 Fällen an der Auspeitschung der Häftlinge. Er gehörte im KZ Buchenwald gemein-. sam mit dem berüchtigten SS-Aufseher Sommer zu den gefürchtetsten Vollstreckern der Prügelstrafe. Er schlug nicht nur mit aller Kraft, sendern zielte bei seinen Hieben auch oftmals auf die Nierengegend, um dadurch Verletzungen der Nieren herbeizuführen und so die Qualen de Geschlagenen zu erhöhen. Er war überdies besonders häufig an Auspeitschungen beteiligt, weil er regelmäßig dann zugezogen wurde, wenn sie an mehreren Häftlingen vollzogen werden sollten. Um eine schnellere . Schlagfolge zu erreichen, schlug er dann als Linkshänder von der linken Seite, während Sommer unmittelbar darauf von rechts schlug. Das wurde von den Häftlingen besonders gefürchtet. Dem Häftling T. wurde vom Angeklagten buchstäblich das Fleisch vom Gesäß gepeitscht, so daß er z ir. mehrere Monate in der Krankenstation verbringen mußte. Die Kranken-. behandlung war allerdings nur dank der Unterstützung und Solidarität bestimmter Häftlinge möglich. Grundsätzlich war es verboten, nach der Auspeitschung die Krankenstation aufzusuchen. Um die Qualen noch weiter zu erhöhen, mußten die ausgepeitschten Häftlinge Kniebeugen machen, soweit sie vor Schmerzen nicht schon das Bewußtsein verloren hatten. Oftmals wurden sie auch anschließend in das Kommando „Steinbruch“ ver- setzt, was wegen der dortigen Arbeitsbedingungen einem Todesurteil nahezu gleichkam. Mehrere Häftlinge sind an den Folgen der Auspeitschungen verstorben. Dem Zeugen Si. ist die Auspeitschung von vier sowjetischen Kriegsgefangenen durch den Angeklagten Ende des Jahres 1942 in Erinnerung. Der Zeuge sah, wie der Angeklagte diese Gefangenen ertappte, als sie etwas von den Küchenabfällen aufgehoben hatten. Das war der Anlaß dafür, daß sie von dem Angeklagten und anderen SS-Leuten auf dem „Bock“ ausgepeitscht wurden und einige Tage danach an den Folgen der erhaltenen Schläge verstarben. Auch der Zeuge K. berichtete, daß ein sowjetischer 124 .. i . : & ee £

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