bezüglich des hier nicht gegenständlichen Schreibens vom 05.08.2011 lehnte das AG C1 ab. Die von der StaatsanwaltschaX C1 erhobene soforhge Beschwerde wurde durch das Landgericht C1 als unbegründet verworfen. Darauwin wurden die ErmiJlungen hinsichtlich der gem. § 154 StPO eingestellten Tat vom 29.07.2011 - also die verfahrensgegenständliche wieder aufgenommen und sodann mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Ein straxares Verhalten sei in den Äußerungen nicht zu sehen, da sich die Ausführungen jeweils auf konkrete Verhaltensweisen und nicht auf die Person bezögen. 2. Auf Hinweis der Rechtsanwaltskammer L leitete die GeneralstaatsanwaltschaX L das gegenständliche berufsrechtliche ErmiJlungsverfahren gegen Rechtsanwalt F ein, welches den Vorwurf des vorherigen strafrechtlichen ErmiJlungsverfahrens aus dem Schreiben vom 29.07.2011 nunmehr als berufsrechtlichen Vorwurf zum Gegenstand hat. Die GeneralstaatsanwaltschaX L erhob am 28.08.2014 eine AnschuldigungsschriX gegen Rechtsanwalt F und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht L. In dieser wird Rechtsanwalt F vorgeworfen, seinen Beruf nicht gewissenhaX ausgeübt und schuldhaX gegen seine Pflicht, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten, verstoßen zu haben. Berufspflichtverletzung gemäß §§ 43 Satz 1, 43a Abs. 3, 113 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 185 StGB. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Äußerungen des Rechtsanwalts F im Schreiben vom 29.07.2011 (wie oben zihert) stellten eine Berufspflichtverletzung dar. Seine Ausführungen häJen neben der Sache gelegen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, die zu diesen Äußerungen Anlass gegeben häJen. Sie stellten für sich und insbesondere in ihrer Gesamtbetrachtung nach objekhver Betrachtung sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn und Zweck ehrangreifende, herabwürdigende Behauptungen dar, die jenseits des Sachlichen und Hinnehmbaren lägen und zu denen die Zeugin Frau Q-C zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben habe. Außerdem seien die Aussagen nicht geeignet gewesen, um seine Interessen im Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer L zu fördern. Sie häJen einzig dem Zwecke gedient, die Zeugin zu diffamieren. 3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2015 lehnte das AnwG L die Zulassung der AnschuldigungsschriX vom 28.08.2014 zur Hauptverhandlung ab. Nach seiner Begründung verpflichte § 43a Abs. 3 BRAO den Rechtsanwalt zwar dazu das Sachlichkeitsgebot zu wahren, ein Verstoß gegen diese Pflicht sei jedoch vorliegend nicht anzunehmen. Nach Ansicht des Anwaltsgerichts sind die Äußerungen zwar geschmacklos und unangemessen, erfüllten jedoch nicht den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des §

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