bezüglich des hier nicht gegenständlichen Schreibens vom 05.08.2011 lehnte das AG C1 ab.
Die von der StaatsanwaltschaX C1 erhobene soforhge Beschwerde wurde durch das
Landgericht C1 als unbegründet verworfen. Darauwin wurden die ErmiJlungen hinsichtlich
der gem. § 154 StPO eingestellten Tat vom 29.07.2011 - also die verfahrensgegenständliche wieder aufgenommen und sodann mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2
StPO vorläufig eingestellt. Ein straxares Verhalten sei in den Äußerungen nicht zu sehen, da
sich die Ausführungen jeweils auf konkrete Verhaltensweisen und nicht auf die Person
bezögen. 2. Auf Hinweis der Rechtsanwaltskammer L leitete die GeneralstaatsanwaltschaX L
das gegenständliche berufsrechtliche ErmiJlungsverfahren gegen Rechtsanwalt F ein,
welches den Vorwurf des vorherigen strafrechtlichen ErmiJlungsverfahrens aus dem
Schreiben vom 29.07.2011 nunmehr als berufsrechtlichen Vorwurf zum Gegenstand hat. Die
GeneralstaatsanwaltschaX L erhob am 28.08.2014 eine AnschuldigungsschriX
gegen Rechtsanwalt F und beantragte die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Anwaltsgericht L. In dieser wird Rechtsanwalt F vorgeworfen, seinen Beruf nicht gewissenhaX
ausgeübt und schuldhaX gegen seine Pflicht, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich
zu verhalten, verstoßen zu haben. Berufspflichtverletzung gemäß §§ 43 Satz 1, 43a Abs. 3,
113 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 185 StGB. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Äußerungen des
Rechtsanwalts F im Schreiben vom 29.07.2011 (wie oben zihert) stellten eine
Berufspflichtverletzung dar. Seine Ausführungen häJen neben der Sache gelegen. Es lägen
keinerlei Anhaltspunkte vor, die zu diesen Äußerungen Anlass gegeben häJen. Sie stellten für
sich und insbesondere in ihrer Gesamtbetrachtung nach objekhver Betrachtung sowohl
ihrem Wortlaut als auch ihrem Sinn und Zweck ehrangreifende, herabwürdigende
Behauptungen dar, die jenseits des Sachlichen und Hinnehmbaren lägen und zu denen die
Zeugin Frau Q-C zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben habe. Außerdem seien die Aussagen
nicht geeignet gewesen, um seine Interessen im Beschwerdeverfahren vor der
Rechtsanwaltskammer L zu fördern. Sie häJen einzig dem Zwecke gedient, die Zeugin zu
diffamieren. 3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.04.2015 lehnte das AnwG L die
Zulassung der AnschuldigungsschriX vom 28.08.2014 zur Hauptverhandlung ab. Nach seiner
Begründung verpflichte § 43a Abs. 3 BRAO den Rechtsanwalt zwar dazu das
Sachlichkeitsgebot zu wahren, ein Verstoß gegen diese Pflicht sei jedoch vorliegend nicht
anzunehmen. Nach Ansicht des Anwaltsgerichts sind die Äußerungen zwar geschmacklos
und unangemessen, erfüllten jedoch nicht den Tatbestand einer Beleidigung im Sinne des §