AGH Nordrhein-Wes0alen (2. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWes0alen), Beschluss vom 08.01.2016 - 2 AGH 18/15 NormenkeJen: BRAO § 43, § 43a Abs. 3, § 113 Abs. 1 StGB § 185, § 193 StPO § 154, § 170 Abs. 2 Amtlicher Leitsatz: Im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist die AnschuldigungsschriX einer GeneralstaatsanwaltschaX nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen, wenn die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme nach § 113 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht kommt. Herabsetzende Äußerungen, zu denen ein anderer Beteiligter oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, sind nur dann berufsrechtlich (§§ 43, 43a BRAO) ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufsund Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts zur Folge häJe, kann noch nicht erreicht sein, wenn sich die Äußerungen des Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen den Gegner selbst richten. ECLI:DE:AWGHNRW:2016:0108.2AGH18.15.00 RechtskraX: rechtskräXig Tenor: 1. Die soforhge Beschwerde der GeneralstaatsanwaltschaX vom 22.04.2015 gegen den Nichteröffnungsbeschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer L vom 01.04.2015 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Rechtsanwaltskammer L. Entscheidungsgründe: A. Die soforhge Beschwerde der GeneralstaatsanwaltschaX war zu verwerfen, da das Anwaltsgericht die Eröffnung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt F zu Recht abgelehnt hat. 1. Rechtsanwalt F vertrat im Jahre 20xx vor dem AG T und nachfolgend vor dem LG B eine Mandanhn, welche von der G N RechtsanwaltsgesellschaX mbH wegen einer Gebührenforderung in Anspruch genommen wurde. In diesem Verfahren war die Zeugin Q-C, zuvor bei eben dieser RechtsanwaltsgesellschaX als Rechtsanwälhn beschäXigt und wohnhaX in G, als Zeugin geladen. Frau Rechtsanwälhn Q-C ist türkischer Abstammung und jüdischen Glaubens. Das Amtsgericht T beschloss, die Zeugin im Rahmen der Rechtshilfe durch das AG G am N1 zu vernehmen, da sich die Zeugin wegen ihrer Schwerbehinderung (nachgewiesen durch Vorlage eines Ausweises) an der Anreise gehindert sah. Die gerichtliche Entscheidung konnte der Angeschuldigte nicht nachvollziehen und protesherte gegen die Zeugenvernehmung in G. Gegen dieses Verhalten des Rechtsanwalts F legte Rechtsanwälhn Q-C am 04.07.2011 Beschwerde

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