BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168
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Die Rüge selektiver, einseitiger und daher willkürlicher Beweiswürdigung zulasten der Klägerin ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit dem Hinweis zu substantiieren, das Verwaltungsgericht habe die Einwände der Klägerin gegen die Richtigkeit der Darstellung Arthur So. und gegen eine Ursächlichkeit der absehbaren Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht
vollständig abgehandelt und die Unerheblichkeit der übrigen Gesichtspunkte nicht erläutert.
Die Klägerin hätte vielmehr aufzeigen müssen, dass das Verwaltungsgericht die angeblich
übergangenen Gesichtspunkte aufgrund seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für
erheblich und beweiskräftig hätte halten müssen. Daran fehlt es schon, weil die Rüge der
Klägerin von deren materiell-rechtlichen Annahmen und nicht von denen der Vorinstanz
ausgeht. Das gilt insbesondere für ihre Annahme, es komme auf den Eintritt tatsächlicher
Auswirkungen der gesetzlichen Diskriminierung an und nicht auf die nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts maßgebliche Absehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen des
Reichserbhofgesetzes und die entsprechenden Befürchtungen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen.
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Unabhängig davon ist der Vorwurf einseitiger Beweiswürdigung auch nicht begründet. Die
Einwände der Klägerin gegen die Verlässlichkeit der Darstellung Arthur So. hielt das Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für widerlegt, da die rechtshistorische
Begutachtung die von der Klägerin bestrittene Vorhersehbarkeit existenzbedrohender Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes bestätigte und somit aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Arthur So. Darstellung der Veräußerungsmotive glaubhaft erscheinen ließ. Den in der
differenzierten Beweiswürdigung nicht ausdrücklich erwähnten Elementen des Klagevorbringens durfte die Vorinstanz untergeordnete Bedeutung beimessen, ohne dies für jedes Element ausdrücklich zu begründen. Dass die Rechtsvorgänger der Beigeladenen nicht sämtlichen Grundbesitz veräußerten, sprach nicht gegen die Ursächlichkeit vorhergesehener Folgen der Diskriminierung jüdischer Landwirte für die Veräußerung (nur) landwirtschaftlichen
Besitzes. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich war auch der Umstand, dass die Erben der Brüder Sa. nicht unmittelbar nach dem
Abschluss des Parzellierungsvertrages, sondern überwiegend erst nach dem Tod Dr. Paul M.
ins Exil gingen. Dass der Lebenslauf Arthur So. im Wiedergutmachungsverfahren vorgelegt
und nicht von einem Mitglied der Erbengemeinschaft verfasst wurde, musste die Vorinstanz
ebenfalls nicht ausdrücklich würdigen. Einseitigkeit oder Willkür sind darin nicht zu erkennen, zumal das Fehlen unmittelbarer Selbstbetroffenheit für die Verlässlichkeit der Darstellung sprechen kann.
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Zur Darlegung denkfehlerhafter Beweiswürdigung genügt nicht der Vortrag, eine Ursächlichkeit der Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes für den Abschluss des Parzellierungsvertrages scheide aus, weil die praktischen Auswirkungen des Gesetzes erst nach dem Vertragsschluss eingetreten seien und der Vertrag jedenfalls nicht innerhalb von knapp zwei Wochen
nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgehandelt worden sein könne. Das erste Argument geht
fehl, weil die Vorinstanz - wie oben dargelegt - nicht auf das tatsächliche Eintreten der Auswirkungen des Gesetzes abgestellt hat. Das zweite Argument zeigt allenfalls eine Unwahrscheinlichkeit, aber keine logische Unmöglichkeit auf. Im Übrigen schließen die Feststellungen der Vorinstanz nicht aus, dass die zum Vertragsschluss führenden Befürchtungen der
Rechtsvorgänger der Beigeladenen wegen der im Urteil angesprochenen Veröffentlichungen
Darrés schon während des Gesetzgebungsverfahrens entstanden sein und zur Anbahnung
des Geschäftsverhältnisses mit dem Parzellierer geführt haben könnten.
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e) Das angegriffene Urteil verletzt schließlich nicht die Amtsaufklärungspflicht (
§ 86 Abs. 1 VwGO). Ohne einen entsprechenden Beweisantrag der bereits in der Vorinstanz
anwaltlich vertretenen Klägerin musste sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine
weitere Beweiserhebung zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Verfolgungsbedingtheit
des Vermögensverlustes aufdrängen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin stützt sich
auf die bereits dargestellte abweichende materiell-rechtliche Einschätzung der Erheblichkeit
und Beweiskraft einzelner Indizien und auf den unzutreffenden Vorwurf der Denkfehlerhaftigkeit und selektiven Einseitigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
07.11.2023, 16:35