BVerwG_8_B_19-17_WBRE201800168
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BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 - juris Rn. 11) überein.
Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung dieser abstrakten Rechtssätze
einen dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden abstrahierungsfähigen Rechtssatz zumindest für jüdische Bürger mit landwirtschaftlichem Grundbesitz aufgestellt, bezeichnet noch keine Abweichung. Er verweist nur auf die nach Auffassung
der Klägerin bestehende Möglichkeit, verwaltungsgerichtliche, auf die Rechtsvorgänger der
Beigeladenen bezogene Subsumtionserwägungen mit Blick auf eine bestimmte Gruppe kollektiv Verfolgter - die jüdischen Landwirte - abstrahierend zu verallgemeinern. Damit ist
nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht selbst eine Abstrahierung oder Verallgemeinerung vorgenommen hätte. Diese Darlegung ist auch nicht durch Verallgemeinerungen seitens der Klägerin zu ersetzen.
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Unabhängig davon liegt die gerügte Divergenz nicht vor. Der fallbezogenen Konkretisierung
der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO im angegriffenen Urteil ist kein abstrakter
Rechtssatz zu entnehmen, der im Widerspruch zu dem Rechtssatz stünde, dass "andere Tatsachen" im Sinne der Vorschrift sich aus dem konkreten Sachverhalt ergebende individuelle
Umstände sein müssen und eine allgemeine Verfolgungssituation des in Art. 3 Abs. 1
Buchst. b REAO beschriebenen Personenkreises auch dann nicht generell als "andere Tatsache" angesehen werden kann, wenn sie mit wirtschaftlichem Druck verbunden ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, "andere Tatsachen" lägen bei einer
Parzellierung und/oder Veräußerung jüdischer Landwirtschaftsbetriebe oder -flächen stets,
und zwar bereits mit Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, vor. Die Umsetzung des Reichserbhofgesetzes in der Praxis hat es nur bezüglich der Rechtsvorgänger der Beigeladenen
als unmittelbare, persönlich wirkende Repressalie gegen Beruf und Vermögen eingeordnet.
Einen entsprechenden, auf sämtliche jüdischen Landwirte bezogenen abstrakten Rechtssatz
hat es nicht aufgestellt und auch nicht angenommen, die Umsetzung des Gesetzes stelle
stets eine "andere Tatsache" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO dar, die eine Widerlegung der
Verfolgungsvermutung in allen Fällen der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen durch
jüdische Landwirte nach Inkrafttreten des Gesetzes ausschließe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die individuelle Tatsache der Motive der Rechtsvorgänger der
Beigeladenen für die konkrete Veräußerung abgestellt.
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3. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
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a) Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 6 VwGO, der auch für Zurückverweisungen gemäß
§ 133 Abs. 6 VwGO gilt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 8 B 151.97 - Buchholz
310 § 144 VwGO Nr. 65 = juris Rn. 2 f. - und vom 3. November 2011 - 2 B 1.11 - juris
Rn. 7), ist nicht mit dem Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht sei den auf Seite 4 f.
der Beschwerdebegründung angesprochenen, von der Klägerin als "Prüfungsvorgaben" bezeichneten
Ausführungen
im
zurückverweisenden
Beschluss
des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - nicht gefolgt. Diese Ausführungen formulieren kein Prüfprogramm, das im zurückverwiesenen Verfahren unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz abzuarbeiten und im nunmehr angegriffenen Urteil darzustellen gewesen wäre. Die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Beschlusses beschränkt sich gemäß § 133Abs. 6 i.V.m. § 144 Abs. 6 VwGO
auf dessen tragende Erwägungen zur Beurteilung der Verfahrensfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz
310 § 144 VwGO Nr. 80 LS 1 u. Rn. 9 m.w.N.). Die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 22. Oktober 2014 beurteilen die Erheblichkeit bestimmten Beteiligtenvorbringens und allgemeinkundiger Tatsachen, den Erörterungs- und Aufklärungsbedarf sowie den
notwendigen Begründungsumfang auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts. Sie formulieren keine davon
unabhängigen Verpflichtungen zur Vornahme bestimmter Verfahrenshandlungen im zurückverwiesenen Verfahren. Tragende materiell-rechtliche Erwägungen, denen das nun angegriffene Urteil widersprechen könnte, sind in einem wegen Verfahrensmängeln zurückverweisenden Beschluss definitionsgemäß nicht enthalten.
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b) Ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2 VwGO) ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
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aa) Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht schon aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen "anderer Tatsachen" allein aus dem Lebenslauf Arthur So. vom 17. Mai
07.11.2023, 16:35