Prodekan des Zentralen Lehrbereichs der Bundespolizeiakademie in Brühl Angaben zum
Verhalten des Antragstellers gemacht haPen, die zur Einleitung eines förmlichen
Strafverfahrens und zu polizeilichen ErmiPlungen u.a. gegen den Antragsteller geführt
haben. Es hat darauoin bei ihm eine gerichtlich angeordnete Durchsuchung staPgefunden
und mehrere Zeugen sind zu den Vorkommnissen polizeilich vernommen worden. 3 Am 11.
Mai 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zugleich hat er beim
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 22.
Juni 2016 abgelehnt hat. Die Anordnung der sofor^gen Vollziehung sei hinreichend
begründet worden. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten
des öffentlichen Interesses an der sofor^gen Vollziehung aus. Der angegriffene Bescheid
erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich formell und materiell rechtmäßig.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 BBG lägen vor. Zwingende dienstliche Gründe
im Sinne der Norm seien zu bejahen. 4 Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung
dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S.
6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 5 Soweit der
Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss leide an einem Verfahrensfehler, trip dies
nicht zu. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die ers^nstanzliche Entscheidung sei zur
Unzeit ergangen, weil die Antragserwiderung der Antragsgegnerin seinem
Prozessbevollmäch^gten mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 lediglich „zur
Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme“ ohne Fristsetzung übersandt worden sei
und sein Prozessbevollmäch^gter sich bis zum 19. Juni 2016 im Urlaub befunden habe.
Zwischen Übersendung der Antragserwiderung und Beschlussfassung lagen mehrere
Wochen. In einer Konstella^on wie der vorliegenden, in der es dem Antragsteller auch darum
ging, noch vor Ende des StudienabschniPs im Juni 2016 wieder zur Ausbildung zugelassen zu
werden, häPe der Prozessbevollmäch^gte Vorsorge dafür treffen müssen, dass auch
während seiner Urlaubsabwesenheit auf gerichtliche Verfügungen bei Bedarf in
angemessener Zeit reagiert werden kann. 6 Der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.
Mai 2016 hat keinen Erfolg, weil die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und