Gericht: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat
Entscheidungsdatum: 05.08.2016 Aktenzeichen: 2 MB 23/16 ECLI:
ECLI:DE:OVGSH:2016:0805.2MB23.16.0A DokumenPyp: Beschluss Normen: § 37 Abs 1 S 1
BBG, § 66 BBG
Verbot der Führung der DienstgeschäYe eines Polizeibeamten auf Widerruf bei innerhalb des
Dienstbetriebs offenbar gewordener rechtsextremer, zumindest latent rassis^scher
Gesinnung Orien^erungssatz 1. Die Ausübung von DienstgeschäYen setzt nicht voraus, dass
dem Beamten ein Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen ist. Es genügt vielmehr, dass ihm
DienstgeschäYe zur Wahrnehmung übertragen sind, weshalb auch ein Beamter auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst DienstgeschäYe im Sinne des § 66 BBG ausübt.(Rn.13) 2. Für ein
Verbot der Führung der DienstgeschäYe ist daher keine erschöpfende
Auclärung erforderlich.(Rn.15) 3. Einem Beamten auf Widerruf kann bei innerhalb des
Dienstbetriebs offenbar gewordener rechtsextremer, zumindest latent rassis^scher
Gesinnung die Führung der DienstgeschäYe verboten werden.(Rn.18) 4. Der Umstand, dass
der Polizeibeamte auf Widerruf sich noch im Ausbildungsverhältnis befindet und keinen
Außenkontakt hat, führt nicht dazu, dass das ausgesprochene Verbot der Führung der
DienstgeschäYe unverhältnismäßig ist.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SchleswigHolsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, 22. Juni 2016, 12 B 17/16,
Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der
Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes
wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller
ist Polizeikommissaranwärter im 72. Studienjahrgang an der Hochschule Bund - Fachbereich
Bundespolizei. Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 verbot der Präsident der
Bundespolizeiakademie dem Antragsteller die Führung der DienstgeschäYe und ord- nete die
sofor^ge Vollziehung an. Zur Begründung hieß es, das Verhalten des Antragstellers innerhalb
des Dienstbetriebs offenbare eine rechtsextreme zumindest latent rassis^sche Gesinnung.
Seine Äußerungen und Verhaltensweisen ließen auf eine für den
Polizeivollzugsdienst untragbare charakterliche Grundeinstellung und eine ^efe
Missachtung der ihm auferlegten Pflicht schließen, die freiheitlich demokra^sche
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und für deren Einhaltung
einzutreten. 2 Dem war vorausgegangen, dass Studierende seines Jahrgangs gegenüber dem