den Vorschriften dieser Art zählen die Rechtsvorschriften zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
Dienstes. Hat der Verfolgte nach den in §5 genannten Rechtsvorschriften oder nach §56
bereits einen Ausgleich für den durch die Verdrängung oder Beschränkung eingetretenen
Einkommensverlust erhalten oder ist ihm ein solcher Anspruch durch unanfechtbaren
Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Vergleich zuerkannt worden, so
entfällt insoweit nach §75 Abs. 3 BEG der Anspruch auf Kapitalentschädigung. Nach der von
van Dam/Loos (BEG §75 Anm. 12 und 15) vertretenen Auffassung ist diese Vorschrift eine
reine Anrechnungsvorschrift und muß daher der bereits anderweitig geleistete Ausgleich in
voller Höhe von der Kapitalentschädigung abgesetzt werden. Dabei ist aber von der Annahme
ausgegangen, daß es sich um konkurrierende Wiedergutmachungsansprüche handelt. Eine
solche Konkurrenz liegt hier jedoch nicht vor. Dem Kläger wurde die Versorgungsrente
gemäß §31 d BWGöD mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 an deshalb zugebilligt, weil er in
seinem Dienstverhältnis zur jüdischen Gemeinde Burgsteinfurt geschädigt worden ist (vgl. §2
der DVO zu §31 d BWGÖD vom 6. Juli 1956, BGBl. I 643). Verfolgte, die im Dienst von
Religionsgesellschaften gestanden haben und in diesem Dienst geschädigt worden sind, haben
von dem Zeitpunkt der Gewährung von Bezügen nach den Bestimmungen des BWGöD an
gemäß §112 Satz 2 BEG keinen Anspruch auf Entschädigung. Nach dieser Vorschrift,
die keine reine Anrechnungsvorschrift ist, endet sonach der Entschädigungszeitraum - soweit
es sich um die Schädigung im Dienstverhältnis handelt - mit dem Zeitpunkt des Einsetzens
der Leistungen nach dem BWGöD (vgl. van Dam/Loos BEG §112 Anm. 7). Insoweit liegt
daher keine Konkurrenz mit den Ansprüchen, die der Kläger wegen seiner sonstigen
Schädigung im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab 1. Oktober 1952 geltend macht, vor.
Jedoch hat die Schädigung, die der Kläger in seinem Dienstverhältnis erlitten hat, bei der
Beurteilung der nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes wegen seines
sonstigen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit ab Oktober 1952 zu leistenden
Entschädigung außer Betracht zu bleiben. Ist aber diese Schädigung insoweit nicht zu
berücksichtigen, dann können auch die hierfür gewährten Bezüge nicht auf die für die
sonstige Schädigung im beruflichen Fortkommen festzusetzende Kapitalentschädigung
angerechnet werden. Dies ergibt sich auch aus der Vorschrift des §10 Abs. 1 Satz 2
BEG. c) Da für die Zeit ab 1. Oktober 1952 die Schädigung, die der Kläger in seinem
Dienstverhältnis erlitten hat, außer Betracht zu bleiben hat, bemißt sich für diese Zeit der
Anspruch des Klägers nur nach der Schädigung, die er in seiner selbständigen Tätigkeit als
Viehhändler erlitten hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger aus