vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten zusammengelegt werden muß, also sein Gesamteinkommen maßgebend ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1960 - IV ZR 165/59 -, RzW 1960, 39357) und daß dieses Einkommen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes rechtfertigt. Die Annahme, daß der Kläger zunächst in der Ausübung seines Berufes beschränkt und später, ab 1. Juli 1938, aus seiner Berufstätigkeit verdrängt worden ist, begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann eine Berufsbeschränkung nicht erst ab 1. April 1933, sondern erst ab 1. Mai 1933, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. April 1933, bejaht werden. 2. Dagegen kann der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die dem Kläger vom Bundesverwaltungsamt zugebilligte Rente gemäß §10 BEG auf die Kapitalentschädigung teilweise anzurechnen und in den in §123 BEG vorgesehenen Höchstbetrag von 40.000 DM einzurechnen ist, nicht gefolgt werden. a) Nach §123 Abs. 2 BEG sind in den Höchstbetrag von 40.000 DM nur Leistungen für Schaden in der Ausbildung und die in §19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vorgesehene Entschädigung, nämlich die Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. April 1951, einzurechnen. Die Einrechnung anderer Leistungen, also auch der dem Kläger nach §31 d BWGöD gewährten Versorgungszahlungen, scheidet damit aus. Soweit solche andere Leistungen nach §10 BEG oder nach sonstigen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zu berücksichtigen und von der Kapitalentschädigung abzusetzen sind, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 28. Mai 1958 - IV ZR 28/58 -, LM Nr. 4 zu §92 BEG 1956 = RzW 1958, 31451) von dem errechneten Betrag der Kapitalentschädigung auszugehen, nicht aber von dem in §123 BEG vorgesehenen Höchstbetrag. Dieser kommt nicht als Rechnungsfaktor in Betracht, sondern begrenzt allein die auszuzahlende Kapitalentschädigung nach oben. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die dem Kläger zufließenden Rentenbeträge nicht nach §10 Abs. 1 Satz 1 BEG angerechnet werden. Diese im ersten Abschnitt des Gesetzes enthaltene allgemeine Anrechnungsvorschrift kann hier nicht zum Zuge kommen, da die dem Kläger gewährte Versorgungsrente nach anderen Bestimmungen des Gesetzes die Höhe der vom Kläger begehrten Kapitalentschädigung beeinflußt. Nach §5 Abs. 1 BEG besteht kein Anspruch auf Entschädigung, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Zu

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