vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen aus beiden Erwerbstätigkeiten
zusammengelegt werden muß, also sein Gesamteinkommen maßgebend ist (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 18. Mai 1960 - IV ZR 165/59 -, RzW 1960, 39357) und daß dieses
Einkommen die Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren
Dienstes rechtfertigt. Die Annahme, daß der Kläger zunächst in der Ausübung seines Berufes
beschränkt und später, ab 1. Juli 1938, aus seiner Berufstätigkeit verdrängt worden ist,
begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann eine Berufsbeschränkung
nicht erst ab 1. April 1933, sondern erst ab 1. Mai 1933, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 21. April 1933, bejaht werden. 2. Dagegen kann der Auffassung des
Berufungsgerichts, daß die dem Kläger vom Bundesverwaltungsamt zugebilligte Rente
gemäß §10 BEG auf die Kapitalentschädigung teilweise anzurechnen und in den in §123 BEG
vorgesehenen Höchstbetrag von 40.000 DM einzurechnen ist, nicht gefolgt werden. a) Nach
§123 Abs. 2 BEG sind in den Höchstbetrag von 40.000 DM nur Leistungen für Schaden in
der Ausbildung und die in §19 des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
vorgesehene Entschädigung, nämlich die Entschädigung für die Zeit vom 1. April 1950 bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. April 1951, einzurechnen. Die Einrechnung
anderer Leistungen, also auch der dem Kläger nach §31 d BWGöD gewährten
Versorgungszahlungen, scheidet damit aus. Soweit solche andere Leistungen nach §10 BEG
oder nach sonstigen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes zu berücksichtigen
und von der Kapitalentschädigung abzusetzen sind, ist nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 28. Mai 1958 - IV ZR 28/58 -, LM Nr. 4 zu §92 BEG
1956 = RzW 1958, 31451) von dem errechneten Betrag der Kapitalentschädigung
auszugehen, nicht aber von dem in §123 BEG vorgesehenen Höchstbetrag. Dieser kommt
nicht als Rechnungsfaktor in Betracht, sondern begrenzt allein die
auszuzahlende Kapitalentschädigung nach oben. b) Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts können die dem Kläger zufließenden Rentenbeträge nicht nach §10 Abs. 1
Satz 1 BEG angerechnet werden. Diese im ersten Abschnitt des Gesetzes enthaltene
allgemeine Anrechnungsvorschrift kann hier nicht zum Zuge kommen, da die dem Kläger
gewährte Versorgungsrente nach anderen Bestimmungen des Gesetzes die Höhe der vom
Kläger begehrten Kapitalentschädigung beeinflußt. Nach §5 Abs. 1 BEG besteht
kein Anspruch auf Entschädigung, soweit der Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens
seiner Rechtsnatur nach unter besondere, im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geltende Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts fällt. Zu