Verfolgungsdruck des NS-Regimes im Jahr 1937 bewirkten Zwangsverkaufes beim
Rechtsvorgänger der Beklagten mit einem Diebstahl besteht hiernach kein Raum mehr. Der
durch den Zwangsverkauf eines im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ohnehin zum
Verkauf bestimmten Kunstwerks verursachte Schaden und damit wenigstens das hierdurch
erlittene materielle Unrecht sind ausgeglichen worden. Dass der Erblasser darüber hinaus an
dem Werk ein besonderes affektives Interesse hatte, behauptet auch die Klägerin nicht.
(d) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass die genannten
Entschädigungsbeträge mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Inflation und auch die
nunmehr fast 80jährige Entwicklung des Kunstmarktes weit hinter den heutigen Schätzwerten
der betroffenen Kunstwerke zurückbleiben. Für die Entschädigung maßgeblich waren die
Werte im Zeitpunkt der schädigenden Handlung und damit des Jahres 1937 unter
Hinzurechnung eines bis zum Zeitpunkt der Entschädigungsentscheidung im Jahr 1964
erlittenen Nutzungsschadens (vgl. Seite 11 des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.
Februar 1964 – 26 O 454/62, Blatt 276 ff der Akte). Bei der Ermittlung der für die
Entscheidung maßgeblichen Werte war die Entschädigungskammer, die den Erblasser als
Verfolgten im Sinne von § 1 BEG anerkannt hatte, sogar ausdrücklich dem auf dem von ihm
selbst eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Q (Blatt 287 ff der Akte, dort Blatt
294 der Akte) beruhenden Vortrag des Erblassers vollständig gefolgt. Es hatte hierzu bei dem
Kunstsachverständigen B ein gerichtliches Gutachten (Seite 21 f der Entschädigungsakte 26
O 454/62 LG Düsseldorf) eingeholt und sich auf dieser Grundlage den Wertangaben des
Erblassers angeschlossen (vgl. Seite 8 f des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.
Februar 1964 – 26 O 454/62, Blatt 276 ff der Akte). Hierbei war der Mindererlös durch einen
Vergleich des vom Erblasser angegebenen Versteigerungserlöses mit einem möglichen
Verkaufspreis, wie er in einem normalen Geschäftsbetrieb eines Kunsthauses im Jahre 1937
erzielt worden wäre, ermittelt worden. Auf Grundlage eines nach Maßgabe der Angaben des
Privatgutachtens im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs seinerzeit zu erzielenden
Verkaufspreises von 6.000 RM machte der Erblasser deshalb als Verschleuderungsschaden
für das Gemälde einen Differenzbetrag von 1.680 RM geltend, den die
Entschädigungskammer auch anerkannte.
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(3) Hiernach besteht angesichts des Fehlens einer unrechtmäßigen Entwendung des
in Rede stehenden Kunstwerkes auch kein Raum für einen unrechtmäßigen Besitz der
Klägerin. Sie hatte das Gemälde bei der Auktion im Jahr 2000 rechtmäßig erworben.
Jedenfalls in diesem Zeitpunkt war die Erlangung des Werkes durch den Ersteigerer im Jahr
1937 angesichts der Weiterleitung des Verkaufserlöses aus der Versteigerung durch den
Rechtsvorgänger der Beklagten und der in den 1960er-Jahren erfolgten Entschädigung nicht
mehr unrechtmäßig.
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dd) Unabhängig davon wäre ein Replevin-Anspruch nach dem amerikanischen
Recht mangels ausreichender Such- und Restitutionsbemühungen des Erblassers und seiner
Erben nach den Grundsätzen von laches (vgl. Rn. 223 ff des Gutachtens) verwirkt. Die
billigkeitsrechtlichen Prinzipien der Verwirkung (laches) stehen der Geltendmachung eines
Replevin-Anspruches entgegen, wenn der Anspruchsinhaber oder sein Rechtsvorgänger
seinen Anspruch beziehungsweise die ihm zugrundeliegenden Tatsachen kennt oder kennen
musste, aber dennoch ohne rechtfertigenden Grund sein Tätigwerden verzögert und dadurch
die Gegenpartei benachteiligt (Rn. 302 des Gutachtens unter Hinweis auf Bakalar v. Vavra,
819 F.Supp.2d 293 (303 f.) (S.D.N.Y. 2011); Kamat v. Kurtha, 2008 WL 5505880 (S.D.N.Y.
2008)), wobei zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auch das Wissen um die
Identität des aktuellen Besitzers gehört (Rn. 225 des Gutachtens unter Hinweis u.a. auf In re
Peters, 34 A.D.3d 29, 821 N.Y.S.2d 61 (N.Y.A.D. 1 Dept. 2006); Wertheimers v. Cirker´s
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