Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf U.S. v. Portrait of Wally, 105 F.Supp.2d 288
(293) (S.D.N.Y. 2000) m.w.N.). Ob hierzu auch eine Restitution in Form von Schadensersatz
ausreicht, ist indes nicht geklärt (Rn. 276 des Sachverständigengutachtens). Die vorgenannte
Vergleichsentscheidung hatte sich zwar auch mit diesem Einwand auseinanderzusetzen,
jedoch bestand in dem dort entschiedenen Fall kein Anhalt dafür, dass das Gemälde jemals
Gegenstand eines Restitutionsverfahrens war (Rn. 276 des Sachverständigengutachtens).
Ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen lassen die Ausführungen des Gerichts
in dieser Vergleichsentscheidung es jedenfalls möglich erscheinen, dass die Gleichstellung
eines verfolgungsbedingten Zwangsverkaufs im Falle einer Kaufpreiszahlung an den
ursprünglichen Eigentümer entfällt (vgl. Rn. 274 ff des Gutachtens).
(b) Aus Sicht des Gerichts spricht zwar einiges dafür, dass allein der Erhalt des
Erlöses einer erzwungenen Auktion allein die Gleichsetzung derselben mit einem Diebstahl
oder einer offiziellen Beschlagnahme noch nicht entfallen lässt. Der Erlös entspricht in aller
Regel im Falle einer Zwangsversteigerung nicht dem tatsächlichen Zeitwert des versteigerten
Gegenstandes. Zudem folgt die Einordnung der erzwungenen Versteigerung als
unrechtmäßige Ansichnahme aus einem durch Verfolgungsdruck des nationalsozialistischen
Regimes bewirkten Zwang zum Verkauf. Die Auswirkungen dieses Zwangs bleiben selbst
dann bestehen, wenn der rechtmäßige Eigentümer sogar einen angemessenen Preis für sein
Kunstwerk erhält, aber - etwa als Sammler - nie beabsichtigt hatte, es zu veräußern. In
diesen Fällen kann immer noch ein anzuerkennendes affektives oder kulturhistorisches
Interesse an der Rückerlangung bestehen. Letzteres wäre insbesondere bei Kunstwerken
aus Privathaushalten, Museen oder anderen Sammlungen denkbar.
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(c) Im konkreten Fall handelte es sich jedoch um ein Gemälde, das zur
Kunsthandlung des Erblassers gehörte und damit zum Verkauf bestimmt war. Dies stellt auch
die Klägerin nicht in Frage. Sie geht selbst davon aus, dass das in Rede stehende Kunstwerk
zum Bestand der Galerie T2 gehörte (Klageschrift vom 13. Juli 2012, Blatt 5 der Akte).
Hiernach war es zu der Auktion im Jahr 1937 gekommen, weil dem Erblasser im Sommer
1937 aus Verfolgungsgründen untersagt worden war, seine Kunsthandlung weiter zu
betreiben, so dass ein Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nicht mehr erfolgen
konnte. Der hierdurch entstandene materielle Verfolgungsschaden ist überdies auf Grundlage
eines rechtsstaatlich ausgestalteten Entschädigungsverfahrens durch eine
Entschädigungszahlung des deutschen Staates nach den Bestimmungen des
Bundesentschädigungsgesetzes ausgeglichen worden. Das Bundesentschädigungsgesetz
hat die Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 1 BEG) zum Ziel,
wobei bei der Besetzung der hierüber zu entscheidenden Entschädigungsgerichte gemäß §
208 Abs. 3 BEG dem Wesen der Wiedergutmachung in geeigneter Weise Rechnung zu
tragen ist; der Vorsitzende oder einer der beiden Beisitzer soll dem Kreis der Verfolgten
angehören. So hat die Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf mit Teilurteil
vom 24. Februar 1964 (vgl. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1964 – 26 O
454/62, Blatt 276 ff der Akte) wegen des bei der Versteigerung hinsichtlich der betroffenen
Kunstwerke insgesamt entstandenen verfolgungsbedingten Mindererlöses einen
Schadensersatzbetrag in Höhe von 8.581,50 DM zuerkannt. Hinsichtlich des
verfolgungsbedingt entstandenen Steuerschadens haben sich das Land Nordrhein-Westfalen
und der Erblasser überdies im Vergleichswege auf die Zahlung eines weiteren Betrages von
insgesamt 6.300 DM geeinigt. Dass der nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) zuerkannte Verschleuderungsschaden
nicht zur Auszahlung gelangt wäre, ist weder vorgetragen worden, noch besteht dazu Anhalt.
Es ist vielmehr gerichtsbekannt, dass auf entsprechende Titel die zuerkannten
Entschädigungen bezahlt wurden. Für eine Gleichstellung des Ergebnisses des durch
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