Antragsteller bei einer seiner Taten, zu denen er schweigt, auf frischer Tat angetroffen worden (in der Anklageschrift vom 16. März 2021: Tat vom 11. Oktober 2019 = 8. Tat), und aufeinem vergleichbaren, am 30. September 2019 und bei einer anderen Apotheke erfolgreich eingereichten Rezept (5. Tat) fand sich eine von dem Antragsteller stammende daktyloskopische Spur. Auch greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, der vom Verwaltungsgericht angenommene dienstliche Bezug des vorgeworfenen Verhaltens sei "arg konstruiert". Der Rezeptblock und die Verordnung hätten keinerlei dienstlichen Bezug zum Dienstverhältnis des Antragstellers, da dieser weder im Sanitätsversorgungszentrum J. eingesetzt gewesen sei noch dienstlich mit Bundeswehrrezepten zu tun habe. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht tragend („im Übrigen“, BA S. 4, dritter Absatz) auf einen dienstlichen Bezug der Verwendung der gefälschten Rezepte gestützt. Vielmehr hat es ausdrücklich den Maßstab für außerdienstliches Fehlverhalten herangezogen und festgestellt, dass das Strafrecht für das Verhalten des Antragstellers eine mittelschwere Strafe androhe. 19 Auch der Vortrag des Antragstellers zur Durchsuchung seiner Wohnung und zu den dabei vorgefundenen Gegenständen ist unerheblich. Auf diesen Komplex hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ebenfalls ausdrücklich nicht gestützt, sondern ausgeführt, dass schon der Besitz der rechtsradikalen und rassistischen Dateien und die Verwendung unechter dienstlicher Rezepte Dienstpflichtverletzungen darstellten, die jeweils für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllten (BA S. 4, letzter Absatz). 20 Zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis gefährde die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich. Insoweit führt Antragsteller aus, selbst wenn man die Vorwürfe der Antragsgegnerin als wahr unterstelle, fehle es an einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht entscheidend. Bezüglich der ihm angeblich gehörenden Medikamente und Drogen sei nicht klar, wie der Besitz solcher Substanzen außerhalb der Diensträume der Bundeswehr überhaupt die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen könne. Zwar könne möglicherweise der Konsum von Medikamenten oder Drogen die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigen. Für einen Konsum durch den Antragsteller gebe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Ähnliches gelte für die aufgefundenen Waffen und die Munition. Zwar möge deren Besitz strafbar sein; er beeinträchtige aber nicht die materielle oder personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr. Auch sei unklar, inwieweit der reine Besitz der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gefundenen Dateien zur Nachahmung verleiten könne. Eine Verbreitung oder Zurschaustellung dieser Bilder werde von Seiten der Antragsgegnerin nicht einmal behauptet. Einer Nachahmung im Hinblick auf die Verwendung des Rezeptblocks könne schon durch eine bessere Verwahrung und Protokollierung der Entnahme von Rezepten begegnet werden. 21 Dies greift nicht durch. Das Vorbringen ist unerheblich, soweit sich der Antragsteller auf die im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundenen Medikamente, Drogen, Waffen und die Munition bezieht. Das Verwaltungsgericht hat die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr nicht aus diesen Umständen, sondern allein aus dem Besitz der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gefundenen Dateien sowie der Verwendung der gefälschten Rezepte hergeleitet. Die damit insoweit allein tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Besitz der vorgenannten Dateien und die Verwendung 22

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