Antragsteller bei einer seiner Taten, zu denen er schweigt, auf frischer Tat angetroffen
worden (in der Anklageschrift vom 16. März 2021: Tat vom 11. Oktober 2019 = 8. Tat), und
aufeinem vergleichbaren, am 30. September 2019 und bei einer anderen Apotheke
erfolgreich eingereichten Rezept (5. Tat) fand sich eine von dem Antragsteller stammende
daktyloskopische Spur.
Auch greift die Rüge des Antragstellers nicht durch, der vom Verwaltungsgericht
angenommene dienstliche Bezug des vorgeworfenen Verhaltens sei "arg konstruiert". Der
Rezeptblock und die Verordnung hätten keinerlei dienstlichen Bezug zum Dienstverhältnis
des Antragstellers, da dieser weder im Sanitätsversorgungszentrum J.
eingesetzt
gewesen sei noch dienstlich mit Bundeswehrrezepten zu tun habe. Das Verwaltungsgericht
hat seine Entscheidung nicht tragend („im Übrigen“, BA S. 4, dritter Absatz) auf einen
dienstlichen Bezug der Verwendung der gefälschten Rezepte gestützt. Vielmehr hat es
ausdrücklich den Maßstab für außerdienstliches Fehlverhalten herangezogen und
festgestellt, dass das Strafrecht für das Verhalten des Antragstellers eine mittelschwere
Strafe androhe.
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Auch der Vortrag des Antragstellers zur Durchsuchung seiner Wohnung und zu den dabei
vorgefundenen Gegenständen ist unerheblich. Auf diesen Komplex hat das
Verwaltungsgericht seine Entscheidung ebenfalls ausdrücklich nicht gestützt, sondern
ausgeführt, dass schon der Besitz der rechtsradikalen und rassistischen Dateien und die
Verwendung unechter dienstlicher Rezepte Dienstpflichtverletzungen darstellten, die jeweils
für sich genommen den Tatbestand des § 55 Abs. 5 SG erfüllten (BA S. 4, letzter Absatz).
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Zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, das
Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis gefährde die militärische Ordnung
der Bundeswehr ernstlich. Insoweit führt Antragsteller aus, selbst wenn man die Vorwürfe der
Antragsgegnerin als wahr unterstelle, fehle es an einer ernstlichen Gefährdung der
militärischen Ordnung. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung sei nicht entscheidend.
Bezüglich der ihm angeblich gehörenden Medikamente und Drogen sei nicht klar, wie der
Besitz solcher Substanzen außerhalb der Diensträume der Bundeswehr überhaupt die
innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beeinträchtigen könne. Zwar könne
möglicherweise der Konsum von Medikamenten oder Drogen die personelle
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigen. Für einen Konsum durch den
Antragsteller gebe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte. Ähnliches gelte für die
aufgefundenen Waffen und die Munition. Zwar möge deren Besitz strafbar sein; er
beeinträchtige aber nicht die materielle oder personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr.
Auch sei unklar, inwieweit der reine Besitz der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers
gefundenen Dateien zur Nachahmung verleiten könne. Eine Verbreitung oder
Zurschaustellung dieser Bilder werde von Seiten der Antragsgegnerin nicht einmal behauptet.
Einer Nachahmung im Hinblick auf die Verwendung des Rezeptblocks könne schon durch
eine bessere Verwahrung und Protokollierung der Entnahme von Rezepten begegnet
werden.
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Dies greift nicht durch. Das Vorbringen ist unerheblich, soweit sich der Antragsteller auf die
im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundenen Medikamente, Drogen, Waffen und die
Munition bezieht. Das Verwaltungsgericht hat die ernstliche Gefährdung der militärischen
Ordnung der Bundeswehr nicht aus diesen Umständen, sondern allein aus dem Besitz der
auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gefundenen Dateien sowie der Verwendung der
gefälschten Rezepte hergeleitet. Die damit insoweit allein tragende Annahme des
Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Besitz der vorgenannten Dateien und die Verwendung
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