1960 schon das Fehlen der ausreichenden Lebensgrundlage festgestellt. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Angleichung ist schon deshalb zulässig, weil die Behörde im früheren Verfahren bei Feststellung der Einkün`e, die die Klägerin in Israel erzielt hat, die Kaurra` der ausländischen Währung nach Grundsätzen bewertet hat, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung stehen (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 5 BEG-SchlußG). Unstrei_g ist die Behörde bei ihrem Bescheid vom 11. April 1960 noch von den alten Kaurra`werten zur Bewertung des Israel-Pfundes ausgegangen, da die neuen Kaurra`werte erst 1963 festgesetzt worden sind (vgl. RzW 1964, 151). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muß die Verwendung der alten Kaurra`werte die Entscheidung der Behörde mitbeeinflußt haben. Wenn in dem Bescheid vom 11. April 1960 ausgeführt wird, die Einnahmen der Klägerin häMen in den letzten Jahren vor 1960 nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, so daß eine Ausdehnung des Herstellungsbetriebes - zur Erreichung der Tabellensätze und damit der ausreichenden Lebensgrundlage - durchaus möglich erscheine, so ergibt sich hieraus, daß die Behörde gerade mit Rücksicht auf die geringe Differenz zu den Tabellensätzen eine Beendigung des Entschädigungszeitraumes angenommen und deshalb die Voraussetzungen der Rentenwahl nach § 82 BEG verneint hat. Zu einer solchen Annahme war die Behörde nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon deshalb befugt, weil mit Rücksicht auf die frühere Fassung der §§ 21 Abs. 1, 12 Abs. 1 der 3. DV-BEG bei Ländern mit einem wesentlich geringeren LebenszuschniM als in der Bundesrepublik Deutschland, wozu gerade auch Israel gehörte, das Erreichen der Tabellensätze für die Bejahung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne von §§ 82, 75 Abs. 2 BEG nicht zwingend vorgeschrieben war (BGH RzW 1959, 127 Nr. 29; 553 Nr. 22; 1960, 461 Nr. 27). Außerdem stellt § 82 Abs. 1 Satz 1 BEG selbst auf die Zumutbarkeit einer die Lebensgrundlage erbringenden Erwerbstä_gkeit ab. Aus der Jahresübersicht des landgerichtlichen Urteils vom 12. Juni 1968, auf das im Berufungsurteil Bezug genommen worden ist, ergibt sich, daß die Differenz zu den Tabellensätzen in den Jahren 1958 und 1959 nach der alten Kaurra`bewertung des Israel-Pfundes knapp 2.000 DM im Jahr betrug, während sie nach der neuen Kaurra`bewertung fast doppelt soviel ausmachte. Die Behörde häMe daher, wenn sie die neuen Kaurra`werte berücksich_gt häMe, bei einer so großen Differenz die Verneinung des Rentenwahlrechts nicht damit begründen können, daß die Einnahmen der 3

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