gewährte ihr die Behörde durch Teilbescheid vom 11. April 1960 für Berufsschaden in
selbständiger Erwerbstä_gkeit 40.000 DM Kapitalentschädigung, wobei sie wegen Erreichung
des Höchstbetrages (§ 123 BEG) bei einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe
des gehobenen Dienstes einen Entschädigungszeitraum vom 1. Oktober 1935 bis 31. März
1955 zugrunde legte. Den Rentenanspruch lehnte sie mit folgender Begründung ab: Der
Klägerin sei auf Grund ihres Alters die Aufnahme einer Erwerbstä_gkeit, die ihr eine
ausreichende Lebensgrundlage biete, zuzumuten, wobei zu berücksich_gen sei, daß sie ihre
frühere selbständige Erwerbstä_gkeit - Anfer_gung und Vertrieb von Handschuhen und
Modear_keln - ausübe, mit ihren Einnahmen in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den
für sie als ausreichende Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen liege und eine
Ausdehnung des Herstellungsbetriebes durchaus möglich erscheine. Gegen diesen Bescheid
hat die Klägerin Klage auf "Zuerkennung des Rentenwahlrechts" erhoben, diese Klage 1962
aber wieder zurückgenommen. Im Dezember 1965 hat sie auf Grund des BEGSchlußgesetzes
das Rentenwahlrecht erneut geltend gemacht. Die Behörde hat einen Rentenanspruch
wiederum abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung einer Berufsschadensrente wegen Schädigung in
selbständiger Erwerbstä_gkeit unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des
gehobenen Dienstes ab 1. November 1953 und Zahlung einer Entschädigung in Höhe der
Rentenbezüge eines Jahres weiter. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht
vertreten lassen. Die Revision ist begründet. Der Berufungsrichter verneint den Anspruch auf
Rente nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG, weil der Klägerin nicht erstmalig nach Art. I
dieses Gesetzes ein Rentenwahlrecht zustehe. Der Klägerin habe schon nach bisherigem
Recht ein Rentenwahlrecht zugestanden, weil sie bis 1960 keine ausreichende
Lebensgrundlage erlangt habe. Die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG
sei ohne Bedeutung, da der erste Bescheid eine Wiedereingliederung der Klägerin gerade
nicht festgestellt habe. Die Ablehnung habe allein auf der Anwendung des § 9 Abs. 1 BEG
beruht, der durch das BEG-Schlußgesetz nicht geändert worden sei. Auch auf Art. IV Nr. 1
Abs. 1 Buchst. b BEG-SchlußG könne die Klägerin ihr Rentenwahlrecht nicht stützen. Der
frühere Bescheid habe das Rentenwahlrecht nicht wegen der damaligen ungüns_geren
Kaurra`bewertung des Israel-Pfundes versagt. Da dort ausgeführt sei, die Einnahmen der
Klägerin häMen in den letzten Jahren nicht allzu weit unter den für sie als ausreichende
Lebensgrundlage zu wertenden Tabellensätzen gelegen, habe die Behörde auch im Jahre
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