-6- 13 (2) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt jedenfalls als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB zu beurteilen. Darauf, ob daneben der Verdacht der Gründung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB) und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stand, kommt es hier ebenso wenig an wie auf eine konkurrenzrechtliche Bewertung der in Betracht kommenden Delikte. 14 Die Voraussetzungen einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB waren nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung erfüllt. Danach sind die für eine Vereinigung erforderlichen organisatorischen, personellen, zeitlichen und interessenbezogenen Elemente gegeben. Nach den zuvor gewonnenen Erkenntnissen verfügte die Gruppe zwar über einen vergleichsweise geringen Organisationsgrad; ihre Mitglieder wirkten jedoch unter der koordinierenden Anleitung des Y. zusammen, um ein über die Begehung der Straftaten hinausgehendes, als antisemitisch zu bewertendes Ziel zu erreichen (vgl. näher zu den Voraussetzungen BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 19 ff.). Nach den Ermittlungsergebnissen galten die Anschläge insbesondere Synagogen. Soweit die Sakralbauten noch als jüdische Gotteshäuser genutzt werden, sind sie als dem Gottesdienst gewidmete (unbewegliche) Sachen im Sinne des Tatbestandes der gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 StGB zu beurteilen (vgl. für Kirchengebäude LK/Goeckenjan, StGB, 13. Aufl., § 304 Rn. 6 f.; MüKoStGB/WieckNoodt, 4. Aufl., § 304 Rn. 9 f.; NK-StGB/Kargl, 6. Aufl., § 304 Rn. 5 f., jeweils mwN). Aber auch soweit dort gegenwärtig etwa der Öffentlichkeit zugängliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen untergebracht sind, unterfallen sie dieser Strafnorm (s. LK/Goeckenjan aaO, Rn. 14 ff.; MüKoStGB/Wieck-Noodt

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