-4- a) Es bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer 6 Straftat. aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er- 7 mittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2021 - StB 9/20 u.a., juris Rn. 9 mwN; vom 30. November 2021 - StB 37/21, juris Rn. 6; LR/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl., § 103 Rn. 1). Ein solcher ausreichend konkreter Verdacht kann grundsätzlich auch durch ein Behördenzeugnis begründet werden (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - StB 7/18, juris Rn. 6; vom 6. Februar 2019 - 3 StR 280/18, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 4 mwN; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 8), zumal die Durchsuchung dazu dienen kann, die Qualität der Angaben zu überprüfen, und nicht nur zur Belastung, sondern ebenso zur Entlastung des Beschuldigten beizutragen vermag (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 - StB 40/22, NStZ-RR 2022, 380). bb) Nach diesen Maßstäben lagen zureichende Gründe für folgenden Ver- 8 dacht vor: Spätestens ab Juni 2022 schloss sich der Beschuldigte mit dem sich seit 9 dem Vorjahr in der Islamischen Republik Iran aufhaltenden Mitbeschuldigten Y. , einem weiteren Mitbeschuldigten sowie dem gesondert Verfolgten

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