die besonderen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Geschädigten nicht an, sofern
diese in der Entlohnung keinen Ausdruck gefunden haben. Ebensowenig ist es für die Frage
der Einstufung von rechtlicher Bedeutung, daß der Kläger nach seiner Darstellung vor
seiner Entlassung in dem Betriebe seines Meisters die Stellung eines "Altgesellen" einnahm.
Auch wenn das Berufungsgericht die mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten
nicht ausreichend gewürdigt haben sollte und daher - wie die Revision meint - nicht bedacht
hat, daß der Kläger als Vertreter des Meisters und Vorgesetzter der übrigen
Betriebsangehörigen galt, sind diese Merkmale für die Einstufung ohne rechtliche Tragweite,
mögen sie auch für Ansehen und Achtung in Handwerkskreisen eine Rolle spielen. Für den
Ausgleich des Schadens im beruflichen Fortkommen kommt es lediglich auf die
wirtschaftliche Stellung des Geschädigten an, wie sie in den Einkünften aus abhängiger Arbeit
zum Ausdruck gelangt. Daß die vorberufliche oder berufliche Bildung des Klägers im
Mißverhältnis zu seiner Entlohnung gestanden hätte, hat das Berufungsgericht
nicht feststellen können, so daß der Kläger auch diesen Gesichtspunkt des §76 Abs. 1 Satz 3
nicht geltend machen kann, um daraus eine Einstufung in den mittleren Dienst
herzuleiten. 2. Der Kläger sieht eine Schädigung im beruflichen Fortkommen ferner darin,
daß er nach der Entlassung durch Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden sei, sich
seinen Wünschen entsprechend in seinem Handwerk selbständig zu machen. Diese
Behauptungen hat der Kläger nicht erst im Berufungsrechtszug aufgestellt, wie das
Oberlandesgericht annimmt, sondern schon in den Schriftsätzen vom 13. April 1959 (Bl. 25
GA), vom 30. Mai und 7. Juli 1959 (Bl. 31 ff u. 41 GA). Das Berufungsgericht hat dieses
Vorbringen nicht näher gewürdigt, weil es aus Rechtsgründen die Vorschrift des §114 BEG für
unanwendbar hält. Es hat diese Ansicht vor allem mit dem Satz begründet, daß der Kläger
deshalb "nicht an der Aufnahme einer seiner Berufsausbildung entsprechenden
Erwerbstätigkeit gehindert worden sei, weil er eine solche Tätigkeit viele Jahre lang bis zum
Verlust seiner Stellung bei dem Schneidermeister I innegehabt habe". 3. a) Die Revision ist
der Ansicht, daß der Kläger nochmals in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden
sei, weil ihn die Behörden daran gehindert hätten, sich selbständig zu machen. Auf diesen
neuen Tatbestand sei §114 BEG anzuwenden. Das Berufungsgericht hat jedoch im Ergebnis
zutreffend angenommen, daß bei diesem Sachverhalt die genannte Vorschrift nicht angewandt
werden kann. Ihre Entstehungsgeschichte ergibt, daß sie in die Neufassung des
Bundesentschädigungsgesetzes vom 29. Juni 1956 aufgenommen wurde, um auch in den
Fällen eine klare Grundlage für einen Entschädigungsanspruch zu schaffen, in denen der
Verfolgte noch keinen Beruf ausgeübt, seine Berufsausbildung aber bereits abgeschlossen