durch Verfolgungsmaßnahmen mitverursacht worden sei. Ob diese Verfahrensrüge berechtigt ist, braucht nicht erörtert zu werden, da das Urteil entscheidungserhebliche Mängel bei der Anwendung des sachlichen Rechts aufweist, so daß es schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben kann. 3. Wie sich aus dem Gutachten des genannten Arztes ergibt, war die Erwerbsfähigkeit des Klägers schon Jahre vor dem Beginn der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft herabgesetzt, und zwar durch eine Teilversteifung des rechten Armes und durch mittelstarke Krampfadern an beiden Unterschenkeln. Wurde der Kläger später durch ein Herzmuskelleiden noch mehr in seiner Erwerbsfähigkeit herabgesetzt, so wirkt das Hinzutreten weiterer Leiden sich in aller Regel stärker aus, als wenn das neue Leiden nur für sich allein die Erwerbsfähigkeit gemindert hätte. Der als Schneider durch die Teilversteifung des rechten Armes und die Krampfadern behinderte Kläger wurde also durch das Herzmuskelleiden stärker betroffen als wenn dies nur für sich allein bestanden hätte. Die richtige Bewertung des später hinzugekommenen, nach Ansicht des Berufungsgerichts verfolgungsbedingten Herzmuskelschadens läßt sich in derartigen Fällen vielfach durch die Anwendung der sogenannten Lohmüller'schen Formel erreichen. Dies hat der Senat in der RzW 1961, 67 Nr. 22 abgedruckten Entscheidung dargelegt. Diesen Gedanken entsprechend verringert sich aber die zunächst festgestellte Erwerbsminderung später, wenn nach dem Entstehen eines verfolgungsbedingten Leidens weitere Gesundheitsschäden auftreten, die die Erwerbsfähigkeit noch weiter herabsetzen, aber mit dem Verfolgungsschicksal nichts zu tun haben. Auch das ist bei dem Kläger der Fall. Er mußte sich nämlich nach dem erwähnten Gutachten im Jahre 1957 einer Blasensteinoperation unterziehen, die Folgen dieses Eingriffs und des ihm zugrunde liegenden Leidens haben die Erwerbsfähigkeit des Klägers, für sich betrachtet, um 25. v.H. gemindert. Wie in dem erwähnten Urteil des Senats dargelegt ist, muß in einem solchen Falle jeweils die während der einzelnen Zeitabschnitte bestehende Erwerbsminderung im ganzen festgestellt werden und im Vordergrund stehen. Alsdann ist wiederum für jeden Zeitabschnitt zu bestimmen, welcher Anteil der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit auf verfolgungsbedingte Ursachen zu beziehen ist. Dies setzt auch voraus, daß die Entstehung und Entwicklung des Herzmuskelschadens näher aufgeklärt wird. Der Zeitpunkt, in dem erstmals ein EKG angefertigt wurde, gibt keinen brauchbaren Anhaltspunkt für die Manifestation eines Herzmuskelleidens ab. Ein derartig weiter zeitlicher Abstand zwischen Verfolgungserlebnissen und Manifestation nötigt nach aller Erfahrung zu besonderer Vorsicht bei der Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges (vgl. Hand, Zur Definition der anlagebedingten Beiden im Sinne des §4 der 2. DV-BEG, RzW 1961, 103). Hinzu kommt

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