v.H. herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus mit Recht,
die Anwendung des §79 BEG nicht geprüft. Es hat aber die Voraussetzungen für die
Entstehung des Rentenrechts nach §94 BEG erörtert und angenommen, daß der Kläger nach
dem Zeugnis des Arztes Dr. F vom 17. Juli 1956 (EA Bl. 6) schon damals auf Grund einer
verfolgungsbedingten "Coronar-Insuffizienz" um mehr als 50 v.H. arbeitsunfähig gewesen sei.
Demgemäß hat das Berufungsgericht den Rentenbeginn auf den 1. Juli 1956 festgesetzt.
Demgegenüber hat der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft, der den Gesundheitszustand
des Klägers am 14./21. Januar 1958 begutachtet hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit
wegen dieses Leidens am 1. November 1953 auf 10 % geschätzt, zur Zeit der Untersuchung,
Anfang 1958, mit 30 % bewertet. Der Beurteilung des Gesundheitsschadens hat das
Berufungsgericht das zuletzt genannte Gutachten zugrunde gelegt. Es liegt aber auf der Hand,
daß die Bewertungsmaßstäbe in allen Fällen, in denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit
eines Verfolgten entschädigungsrechtlich eine Rolle spielen, besonders dann, wenn das
gleiche Leiden zu bewerten ist, nicht verschieden sein dürfen. Für derartige Feststellungen
sind in aller Regel nur solche Ärzte geeignet, die mit diesen Aufgaben vertraut sind (vgl.
Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3. Aufl., Anm. 4 zu §79 BEG). II. Auch
die Revision des beklagten Landes ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger
Kapitalentschädigung und Rente für einen verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden
zugebilligt. Mit Hilfe des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft und des von ihm am 14.
Januar 1958 erstatteten Gutachters ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß ein weitgehend
anlagebedingtes, mit Coronar-Sklerose in Verbindung stehendes Herzmuskelleiden die
Erwerbsfähigkeit des Klägers bis jetzt um 30 v.H. mindere. Es hat ferner angenommen, daß
dieses Leiden vor dem Beginn der Verfolgungsmaßnahmen noch nicht zur Manifestation
gelangt und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich verursacht worden
sei. Es hat im Einklang mit dem erwähnten Gutachten die auf
Verfolgungsmaßnahmen beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 10 v.H. geschätzt
und daher nach §4 der 2. DV-BEG das Herzmuskelleiden als durch nationalsozialistische
Gewaltmaßnahmen verursacht angesehen. Die Frage, in welchem Zeitpunkt dieses Leiden
erstmalig aufgetreten ist, hat das Berufungsgericht ohne einen Anhaltspunkt im Gutachten
entschieden, es hat den Anfang der Erkrankung auf den 1. Januar 1950 fest gesetzt, weil in
diesem Jahre erstmalig ein EKG angefertigt worden sei. 2. Die Revision des beklagten Landes
rügt vor allem, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, einen weiteren ärztlichen
Sachverständigen hinzuzuziehen, vor allem, um aufzuklären, welche Anzeichen es
wahrscheinlich machten, daß das erwähnte anlagebedingte Leiden überhaupt