BGH, Urteil vom 29.09.1961 – IV ZR 50/61LG Hildesheim; OLG Celle26.07.1960 Titel: BGH: Urteil vom 29.09.1961 - IV ZR 50/61 Normenketten: § 79 BEG § 92 Abs. 1 BEG § 94 BEG Amtlicher Leitsatz: Ist über die Wirkung bestimmter Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit einer Verfolgten an verschiedenen Zeitpunkten zu befinden, so ist hierüber regelmäßig auf Grund des Gutachtens geeigneter ärztlicher Sachverständiger nach einheitlichen Maßstäben zu entscheiden. Verkündet am 29. September 1961 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revisionen des Klägers und des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Juli 1960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Der im Jahre 1898 in Mlawa (Polen) geborene Kläger erlernte das Schneiderhandwerk. Nach dem Ende des ersten Weltkrieges arbeitete er in seinem Handwerk an verschiedenen Orten Deutschlands, von 1925 bis 1934 bei einem Meister I in K a.d. S . Er gibt an, bei diesem Meister zuletzt etwa 250 RM monatlich verdient zu haben. Diese Stellung verlor der Kläger 1934 wegen seiner jüdischen Abstammung. Nach seiner Darstellung beabsichtigte er daraufhin, sich in seinem Handwerk selbständig zu machen, was ihm damals möglich gewesen sei. Die dazu notwendige Gewerbeerlaubnis wurde ihm aber nach seiner Behauptung wegen seiner Abstammung versagt. Nachdem er längere Zeit Arbeitslosenunterstützung erhalten hatte, wanderte er im Jahre 1936 nach Uruguay aus. Dort hatte er, wie er vorträgt, zuerst mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, weil er in seinem Handwerk nur gelegentlich Beschäftigung fand. Von 1946 bis Februar 1957 arbeitete er als Schneider bei der Firma C. in Montevideo. Nach seinen Angaben verdiente er in dieser Stellung pro Tag 10 Pesos, über die Höhe seines monatlichen Gesamteinkommens schwanken seine Angaben: In der dem Entschädigungsantrag vom 2. August 1956 beigefügten, in der Deutschen Botschaft am 26. Juli 1956 beurkundeten Versicherung an Eides Statt hat er es mit durchschnittlich 200 Pesos beziffert. Nach der von dem jüdischen Hilfskomitee der Naziopfer in Uruguay vom 19. März 1957 vorgelegten Erklärung belief es sich auf 250 Pesos im Monat. Seit vielen Jahren ist der Kläger in ärztlicher

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